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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Jeder Bürger, der sich von Behördenmitarbeitern beleidigt, verleumdet oder

persönlich angegriffen fühlt, kann diesen formlosen Rechtsbehelf einlegen. Eine

Dienstaufsichtsbeschwerde ist dann auch begründet, wenn ein Behördenmitarbeiter

eine Angelegenheit absichtlich nicht oder nur mit großer Verzögerung bearbeitet.

Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird kein sachliches Ziel, wie zum Beispiel ein

bestimmtes Verwaltungshandeln herbei zu führen verfolgt. Sie soll grundsätzlich

bewirken, dass ein persönliches Fehlverhalten des Mitarbeiters geahndet wird

bzw. dass eine Anweisung an den Mitarbeiter ergeht, sich zukünftig ordnungsgemäß

zu verhalten.

Beispiel:

Im Ausgangsfall 2 kann sich Herr Schuster beim Dienstvorgesetzten

des Herrn Schröder über dessen Fehlverhalten beschweren.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Mit Rechtsbehelfen kann sich der Bürger gegen

Verwaltungsmaßnahmen zur Wehr setzen.

2. Formlose Rechtsbehelfe können von Jedermann gegen

jede Verwaltungsmaßnahme erhoben werden. Dazu zählen

› die Gegenvorstellung,

› die Aufsichtsbeschwerde,

› die Dienstaufsichtsbeschwerde.

3. Sie sind nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden.

Der Antragsteller muss auch nicht selbst von der angegriffenen

Verwaltungsmaßnahme betroffen sein.

4. Die Gegenvorstellung soll eine nochmalige Überprüfung

und Änderung der Behördenentscheidung bewirken.

5. Mit der Aufsichtsbeschwerde wendet sich der Bürger an die

Aufsichtsbehörde. Diese soll im Rahmen ihrer Aufsichtsmöglichkeiten

eine Änderung der Entscheidung der nachgeordneten Behörde

herbeiführen.

6. Durch die Dienstaufsichtsbeschwerde soll in der Regel die

Überprüfung des persönlichen Verhaltens eines Behördenbediensteten

durch den Dienstvorgesetzten veranlasst werden.

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