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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Art. 17 GG sagt dazu das Folgende aus:

»Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen

schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die

Volksvertretung zu wenden.«

Daraus haben sich in der Verwaltungspraxis die unten angeführten formlosen

Rechtsbehelfe entwickelt:

Formlose Rechtsbehelfe

› Gegenvorstellung

› Aufsichtsbeschwerde

› Dienstaufsichtsbeschwerde

12.1.1 Gegenvorstellung

Der Bürger beanstandet eine Maßnahme der

Verwaltungsbehörde, mit dem Ziel einer erneuten

Überprüfung, Änderung oder Aufhebung.

Zum Fall 1:

Wenn Herr Unfug Gegenvorstellung erhebt, teilt ihm die Verwaltung nur mit, dass

sie die Sache nochmals geprüft habe und zu keiner anderen Entscheidung kommt.

Beispiele für Gegenvorstellungen:

› Ein guter Kunde der Bar »Paloma« schlägt der Behörde vor,

die dem Betreiber gerade erteilte Gaststättenerlaubnis auf die

Zurschaustellung von Personen zu erweitern.

› Der Bauherr, dem vor Jahren die Errichtung einer Garage nicht

genehmigt wurde, bittet um erneute Überprüfung des Vorganges.

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