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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Einteilung der Rechtsbehelfe

12.1 Formlose Rechtsbehelfe

Wie der Name schon sagt, sind formlose Rechtsbehelfe nicht an eine bestimmte

Form oder Frist gebunden. Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der formlose

Rechtsbehelfe einlegt, selbst von der angegriffenen behördlichen Maßnahme

betroffen ist. Auch ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter (»jedermann«) kann

einen formlosen Rechtsbehelf einlegen. Bei formlosen Rechtsbehelfen besteht

Kostenfreiheit.

Wer einen formlosen Rechtsbehelf einlegt, hat Anspruch auf einen sogenannten

»informativen Bescheid«, das heißt er hat ein Recht darauf, dass die Behörde

den Rechtsbehelf bearbeitet und dem Antragsteller ihr Verfahren und ihre Entscheidung

mitteilt. Die Behörde muss sich mit der Sache nicht im Einzelnen auseinandersetzen

und keine Begründung abgeben. Dieser informative Bescheid ist

kein Verwaltungsakt.

Kostenfreiheit

Rechtsgrundlage

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