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Verwaltungsrecht

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DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERTRAG

ZUSAMMENFASSUNG

1. Verträge können auch auf dem Gebiet des

öffentlichen Rechts geschlossen werden.

2. Man unterscheidet zwischen Vergleichs- und Austauschverträgen.

3. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform.

4. Soweit sich aus den Bestimmungen der §§ 54 bis 61 VwVfG

nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuches.

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