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Verwaltungsrecht

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DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERTRAG

11. Der öffentlich-rechtliche Vertrag

DER / DIE LERNENDE SOLL

35. den öffentlich-rechtlichen Vertrag kennen

36. Vertragsmöglichkeiten und Vertragsform beherrschen.

11.1 Begriff, Arten und Inhalt

Öffentlich-rechtliches Handeln kann auch dadurch erfolgen, dass Rechtsverhältnisse

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert

oder aufgehoben werden (vgl. § 54 Satz 1 VwVfG). Insbesondere kann die Behörde

einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen, statt einen Verwaltungsakt zu

erlassen (§ 54 Satz 2 VwVfG). § 54 VwVfG enthält somit die Legaldefinition für

einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

zwei übereinstimmende

Willenserklärungen

Wie jeder Vertrag kommt auch der öffentlich-rechtliche Vertrag durch zwei übereinstimmende

Willenserklärungen zu Stande. Er unterscheidet sich vom privatrechtlichen

(BGB-) Vertrag dadurch, dass er inhaltlich dem Gebiet des öffentlichen

Rechts (zum Beispiel dem Baurecht) zuzuordnen ist. Der Vertragsgegenstand

muss also öffentlich-rechtlicher Natur sein. Auf die rechtliche Stellung der Vertragspartner

kommt es aber nicht an.

Beispiele:

› Gebietsänderungsverträge zwischen Gemeinden.

› Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft zwischen Gemeinden.

› Verträge zwischen Gemeinden bezüglich der Gründung

eines gemeinsamen Zweckverbandes zur Wasserver- und

Entsorgung sowie zur Abfallbeseitigung.

Die Bedeutung des verwaltungsrechtlichen Vertrags liegt besonders in der Möglichkeit,

Interessen des Bürgers besser zu wahren oder zu verwirklichen. Mit dem

öffentlich-rechtlichen Vertrag kann eine oft erwünschte partnerschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Beteiligten (zum Beispiel Bürger und Behörde) besser

erreicht werden als mit den Gestaltungsformen des Verwaltungsakts.

Vergleichs- und

Austauschvertrag

Nach § 54 VwVfG unterscheidet das Gesetz zwischen Vergleichs- und Austauschverträgen.

Bei erstem gibt jeder Vertragspartner bei unklarer Sach- oder Rechtslage

gegenseitig nach (Vergleich), bei Austauschverträgen leistet ein Vertragspartner

eine Gegenleistung für einen bestimmten Zweck.

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