Verwaltungsrecht
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DER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERTRAG
11. Der öffentlich-rechtliche Vertrag
DER / DIE LERNENDE SOLL
35. den öffentlich-rechtlichen Vertrag kennen
36. Vertragsmöglichkeiten und Vertragsform beherrschen.
11.1 Begriff, Arten und Inhalt
Öffentlich-rechtliches Handeln kann auch dadurch erfolgen, dass Rechtsverhältnisse
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert
oder aufgehoben werden (vgl. § 54 Satz 1 VwVfG). Insbesondere kann die Behörde
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen, statt einen Verwaltungsakt zu
erlassen (§ 54 Satz 2 VwVfG). § 54 VwVfG enthält somit die Legaldefinition für
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
zwei übereinstimmende
Willenserklärungen
Wie jeder Vertrag kommt auch der öffentlich-rechtliche Vertrag durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen zu Stande. Er unterscheidet sich vom privatrechtlichen
(BGB-) Vertrag dadurch, dass er inhaltlich dem Gebiet des öffentlichen
Rechts (zum Beispiel dem Baurecht) zuzuordnen ist. Der Vertragsgegenstand
muss also öffentlich-rechtlicher Natur sein. Auf die rechtliche Stellung der Vertragspartner
kommt es aber nicht an.
Beispiele:
› Gebietsänderungsverträge zwischen Gemeinden.
› Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft zwischen Gemeinden.
› Verträge zwischen Gemeinden bezüglich der Gründung
eines gemeinsamen Zweckverbandes zur Wasserver- und
Entsorgung sowie zur Abfallbeseitigung.
Die Bedeutung des verwaltungsrechtlichen Vertrags liegt besonders in der Möglichkeit,
Interessen des Bürgers besser zu wahren oder zu verwirklichen. Mit dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag kann eine oft erwünschte partnerschaftliche Zusammenarbeit
zwischen den Beteiligten (zum Beispiel Bürger und Behörde) besser
erreicht werden als mit den Gestaltungsformen des Verwaltungsakts.
Vergleichs- und
Austauschvertrag
Nach § 54 VwVfG unterscheidet das Gesetz zwischen Vergleichs- und Austauschverträgen.
Bei erstem gibt jeder Vertragspartner bei unklarer Sach- oder Rechtslage
gegenseitig nach (Vergleich), bei Austauschverträgen leistet ein Vertragspartner
eine Gegenleistung für einen bestimmten Zweck.
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