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Verwaltungsrecht

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DIE RÜCKNAHME ODER DER WIDERRUF DES VERWALTUNGSAKTES

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die Behörde kann die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

durch Rücknahme oder Widerruf beseitigen.

2. Dazu bedarf es keines Antrages des Beteiligten bzw.

eines Rechtsbehelfsverfahrens. Die Behörde kann von

sich aus (von Amts wegen) tätig werden.

3. Rechtswidrige Verwaltungsakte können nach § 48 VwVfG

zurückgenommen, rechtmäßige Verwaltungsakte nach § 49 VwVfG

widerrufen werden.

4. Hierbei wird der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt.

5. Sie hat die Bestimmungen über einen möglichen Vertrauensschutz

nach §§ 48 Abs. 2 und 49 Abs. 2 VwVfG zu beachten.

6. Rücknahme und Widerruf sind auch nach

Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes möglich.

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