14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DIE RÜCKNAHME ODER DER WIDERRUF DES VERWALTUNGSAKTES

analoge Anwendung

für rechtswidrige

Verwaltungsakte

Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 gelten nach dem ausdrücklichen

Wortlaut nur für rechtmäßige Verwaltungsakte. Sie umfassen aber nach ihrem

Sinn auch rechtswidrige Verwaltungsakte. Deshalb kommt eine analoge Anwendung

ebenfalls für rechtswidrige Verwaltungsakte grundsätzlich in Betracht. Ein

rechtswidriger Verwaltungsakt hat geringeren Bestandsschutz als ein rechtmäßiger,

deshalb gelten hier die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 VwVfG erst recht.

Beispiele:

› Das Bezirksamt Mitte von Berlin genehmigt den Betrieb einer Diskothek am

Potsdamer Platz nach der GewO i.V.m. dem GastG. Von ihr gehen Lärmeinwirkungen

(Musik) auf die Umwelt aus, die sich aber noch am oberen Rand des

nach dem BImSchG zulässigen Bereiches bewegen.

Die Genehmigung ist am geltenden Recht gemessen rechtmäßig erfolgt. Kurze

Zeit später ändern sich die gesetzlich zulässigen Höchstwerte für die Lärmemission.

Die Behörde hat die Genehmigung nach § 15 Abs. 2 GastG (der

inhaltlich dem § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entspricht) widerrufen, weil der Adressat

mit dem Bau noch nicht begonnen hat. Allerdings muss die Behörde den

Vermögensnachteil entschädigen, soweit das Vertrauen des Diskothekenbetreibers

auf die Genehmigung schutzwürdig war (vgl. § 49 Abs. 6 VwVfG).

› Frau Alexis Alexandopulos hat einen Kostenbescheid über 200 € monatlich

erhalten. Per Gesetz wird nun der monatliche Beitrag verdoppelt. Die Behörde

kann den Kostenbescheid mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 1 VwVfG

widerrufen und den geänderten Kostenbeitrag neu festsetzen.

Übersicht

› VA ist rechtswidrig und belastend:

Rücknahme ist immer möglich, auch für die Vergangenheit

› VA ist rechtswidrig und begünstigend:

Rücknahme ist nur eingeschränkt möglich und nur für die Zukunft,

außer wenn Vertrauensschutz nicht besteht (§ 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG)

170

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!