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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Versuch einer positiven Definition

ZUSAMMENFASSUNG

1. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung kann nicht allgemein

anerkannt positiv im Sinne einer Definition beschrieben werden.

2. Es ist einfacher, die öffentliche Verwaltung negativ zu erklären.

3. Danach ist die öffentliche Verwaltungstätigkeit der Teil der

Staatstätigkeit, der weder zur Gesetzgebung noch zur

Rechtsprechung gehört.

4. Positiv definiert ist öffentliche Verwaltung die planmäßige

und methodische Tätigkeit von Behörden, auf Grund

von Gesetzen, zur Verwirklichung von Gesetzeszwecken.

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