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Verwaltungsrecht

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DIE RÜCKNAHME ODER DER WIDERRUF DES VERWALTUNGSAKTES

2. Fall:

Familie Krämer wird Wohngeld in Höhe von 260 € bewilligt. Nachträglich stellt

sich ein Vierteljahr später heraus, dass die Höhe des Wohngeldes falsch berechnet

wurde. Zu bewilligen wären lediglich 220 € gewesen.

3. Fall (fiktiv):

Herr Dimitri Schmidt beantragt eine Weihnachtsbeihilfe, die ihm die Behörde

auch gewährt. Die Behörde stellt später jedoch fest, dass die vorgelegte Gehaltsbescheinigung

vom Antragsteller gefälscht wurde.

1. Fall:

Das Gebot der Rechtmäßigkeit behördlichen Verwaltungshandelns erzwingt hier

eine Rücknahme des rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsaktes und eine

fehlerfreie Neufestsetzung der Erschließungskosten. Die Behörde prüft im Wege

des Ermessens, ob der Bescheid aufgehoben werden kann. Da der Verwaltungsakt

rechtswidrig und belastend ist, wird die Behörde ihn – auch nach Unanfechtbarkeit

– gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG von Amts wegen zurücknehmen und der

Betroffenen 5000 € nach § 49a VwVfG i. V. m. § 812 BGB erstatten.

2. Fall:

Im Fall der Familie Krämer liegt ein begünstigender Verwaltungsakt vor. Auch

hier prüft die Verwaltungsbehörde im Wege des Ermessens, ob der Wohngeldbescheid

aufgehoben werden kann. Da er rechtswidrig und begünstigend ist,

wird die Behörde ihn gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurück nehmen können,

weil die Begünstigten auf den Verwaltungsakt vertraut haben und ihr Vertrauen

schutzwürdig ist. In der Regel ist das Vertrauen des Bürgers dann geschützt, wenn

der Begünstigte eine Geldleistung verbraucht hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

Darüber hinaus hat die Familie die Rechtswidrigkeit von sich aus nicht erkennen

können.

3. Fall:

Herr Schmidt hat die Weihnachtsbeihilfe auf rechtswidrige Weise erlangt, da bereits

bei ihrer Bewilligung die Voraussetzungen nicht vorlagen, was die Behörde

damals aber noch nicht wusste. Deshalb ist die Bewilligung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1

VwVfG zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz kann sich Herr Schmidt nicht

berufen, weil der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde. Die

ausgezahlte Beihilfe muss er zurückzahlen, auch wenn er sie verbraucht haben

sollte.

Wenn das gewährte Geld verbraucht sein sollte, kann man sich aber nicht

auf Vertrauensschutz berufen (§ 48 Abs. 2 Nr.1 bis 3 VwVfG), wenn:

› der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,

Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,

› der Verwaltungsakt aufgrund wesentlich unrichtiger

oder unvollständiger Angaben zu Stande kam,

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