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Verwaltungsrecht

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DIE RÜCKNAHME ODER DER WIDERRUF DES VERWALTUNGSAKTES

10.1.2 Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG engt die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender

Verwaltungsakte erheblich ein. Hier kommt es auf den Vertrauensschutz des Begünstigten

an, die Rücknahme ist auf die in Abs. 2 bis 4 ausdrücklich geregelten

Fälle beschränkt.

In § 48 Abs. 4 VwVfG schreibt der Gesetzgeber verbindlich fest, dass die Behörde,

wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines

Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur ein Jahr – gerechnet ab Kenntnisnahme – für

die Rücknahme des Verwaltungsaktes Zeit hat. Lässt sie die Jahresfrist untätig

verstreichen, kann der Verwaltungsakt nicht mehr aus den bekannt gewordenen

Gründen zurück genommen werden.

Jahresfrist

Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte

zwei Möglichkeiten

Beispiele:

1. Fall:

Frau Christina De La Motte erhält vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin einen

Erschließungskostenbescheid. Danach soll sie als Grundstückseigentümerin

20.000 € an Erschließungskosten bezahlen. Sie zahlt den Betrag ohne Widerspruch.

Bei Durchsicht der Bauakten stellt die Behörde fest, dass der Erschließungskostenbeitrag

falsch berechnet wurde, weil Bauleistungen zu hoch

abgerechnet wurden. Letztlich ermäßigt sich die Forderung auf 15.000 €.

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