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Verwaltungsrecht

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DIE RÜCKNAHME ODER DER WIDERRUF DES VERWALTUNGSAKTES

10. Die Rücknahme oder der

Widerruf des Verwaltungsaktes

Beseitigung des

Verwaltungsaktes

Die Behörde kann sowohl im Vorverfahren als auch unabhängig davon, ob ein

Rechtsbehelf eingelegt wurde, einem Verwaltungsakt die Wirksamkeit entziehen.

Dabei unterscheidet das VwVfG zwischen Rücknahme und Widerruf.

10.1 Rücknahme

Regelungen zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte enthält § 48

VwVfG. Sie verdeutlichen und verwirklichen rechtsstaatliche Prinzipien.

10.1.1 Rücknahme belastender Verwaltungsakte

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch

außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens und sogar dann, wenn er unanfechtbar

geworden ist, zurückgenommen werden. Die Behörde kann von sich aus tätig

werden, der Betroffene selbst kann ebenfalls die Rücknahme beantragen. In diesem

Grundsatz spiegelt sich das Rechtsschutzinteresse des Adressaten an einem

rechtmäßigen (fehlerfreien) Verwaltungshandeln wieder.

Ermessensentscheidung

Die Entscheidung über die Rücknahme ist eine Ermessensentscheidung. Soll ein

unanfechtbarer Verwaltungsakt zurückgenommen werden, entscheidet darüber

die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde (§ 48 Abs. 5 VwVfG).

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