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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

ZUSAMMENFASSUNG

1. Es liegt Rechtswidrigkeit vor, wenn ein Verwaltungsakt

an einem formellen oder materiellen Fehler leidet.

Die fehlerhaften und daher rechtswidrigen Verwaltungsakte

unterscheidet man in:

› nichtige Verwaltungsakte,

› Verwaltungsakte mit unbeachtlichen Fehlern,

› anfechtbare Verwaltungsakte.

2. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist immer unwirksam

und braucht von Niemandem beachtet werden.

3. In welchen Fällen Verwaltungsakte unbeachtliche Fehler

haben, ist in den §§ 45 und 46 VwVfG geregelt.

4. Form- und Verfahrensfehler können unter bestimmten

Voraussetzungen geheilt werden (§ 45 VwVfG).

5. Wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen

werden können, kann die Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen

Verfahrens- und Formfehlern nicht beansprucht werden (§ 46 VwVfG).

6. Erfolgreich anfechtbar oder aufhebbar sind Verwaltungsakte,

wenn sie rechtswidrig sind und nicht nur an einem unbeachtlichen

Fehler leiden.

6. Wird die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bemerkt,

sollte ihn die Verwaltungsbehörde in Form einer Rücknahme

nach § 48 VwVfG aufheben.

7. Die Verwaltungsbehörde kann Fehler nach § 45 Abs. 2 VwVfG

bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens beseitigen (heilen).

9. Wird kein Widerspruch eingelegt bzw. wird keine Klage

eingereicht, ist der Fehler lediglich bis zum Ablauf der

Rechtsbehelfsfrist heilbar.

10. Ohne dass Widerspruch eingelegt wurde, werden fehlerhafte,

unkorrigierte, rechtswidrige Verwaltungsakte nach Ablauf der

Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar und damit bestandskräftig.

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