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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

Fehler, die zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen:

(soweit der Verwaltungsakt nicht bereits nichtig ist oder der Fehler nach § 45

VwVfG geheilt werden kann, bzw. die Voraussetzungen der §§ 46 und 47 VwVfG

vorliegen)

› Formfehler

Fehler im Verwaltungsverfahren oder in der

äußeren Form des Verwaltungsaktes.

› Zuständigkeitsfehler

Die sachlich oder örtlich nicht zuständige Behörde

hat den Verwaltungsakt erlassen.

› Verfahrensfehler

› Die Voraussetzungen für die Entscheidung fehlen.

› Die Begründung fehlt.

› Inhaltliche Fehler

› Der Sachverhalt ist nicht richtig gewürdigt worden.

› Die gesetzlichen Vorschriften sind fehlerhaft angewandt worden.

› Es wurden Ermessensfehler begangen, zum Beispiel wurde

gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

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