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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

Ist der eingelegte Rechtsbehelf gegen einen fehlerhaften Verwaltungsakt – der

nicht von vornherein nichtig ist – begründet, das heißt der Verwaltungsakt ist formell

bzw. inhaltlich rechtwidrig, muss der Verwaltungsakt nach §§ 72 oder 113

Abs. 1 VwGO aufgehoben werden.

Wegen ihrer Vielzahl sind die Gründe für eine Anfechtung hier – wie auch in § 48

VwVfG selbst – nicht abschließend aufgezählt. Deshalb werden nur einige Fehlerquellen,

die den Verwaltungsakt anfechtbar (rechtswidrig) machen, exemplarisch

genannt:

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