Verwaltungsrecht
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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE
› Die Behörde untersagt Frau Conradi nach Abschluss eines förmlichen Untersagungsverfahrens
die weitere Gewerbeausübung, ohne zuvor eine mündliche
Verhandlung durchgeführt zu haben. In der Sache wäre in diesem Beispiel
jedoch ebenfalls keine andere Entscheidung möglich, so dass auch dieser
Fehler alleine keine Aufhebung des Verwaltungsaktes zur Folge hat, zumal die
Anhörung nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Soweit auf einen Fehler § 45 VwVfG anwendbar ist, kann § 46 VwVfG nicht
mehr herangezogen werden. Deshalb ist zuerst zu prüen, ob der Fehler nach
§ 45 VwVfG geheilt werden kann.
9.7 Umdeutung nach § 47 VwVfG
Voraussetzungen für
die Umdeutung
Grenzen der
Umdeutung
keine Umdeutung
von gebundenen
Entscheidungen
zeitliche Begrenzung
Ein rechtswidriger (fehlerhafter) – auch nichtiger – Verwaltungsakt kann unter den
Aspekten des § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet
werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde
in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden
können, und wenn die Voraussetzungen für diesen Erlass erfüllt sind (§ 47 Abs. 1
VwVfG). Dieser umgedeutete Verwaltungsakt ist dann rechtmäßig. In der Praxis
wird von der Umdeutung, da sie an viele Voraussetzungen geknüpft ist, wenig
Gebrauch gemacht.
Von einer Umdeutung ist abzusehen, wenn dies der Absicht der Behörde widerspräche
und die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des
fehlerhaften Verwaltungsaktes. Nahm die Behörde (fehlerhaft) an, dass sie in ihrer
Entscheidung gesetzlich gebunden war (gebundene Verwaltung) kann die daraufhin
ergangene Entscheidung nachträglich nicht in eine Ermessensentscheidung
umgedeutet werden, weil in der Erstentscheidung Ermessensvorschriften nicht zur
Anwendung kamen.
Wird kein Widerspruch eingelegt bzw. keine Klage eingereicht, ist der Fehler lediglich
bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist heilbar (§ 45 Abs. 2 VwVfG), ansonsten
wird der fehlerhafte, unkorrigierte Verwaltungsakt unanfechtbar und damit
bestandskräftig.
9.8 Fehler, die zur Aufhebung nach § 48 VwVfG führen
Aufhebung
Sind die in §§ 45 und 47 VwVfG genannten Heilungs- bzw. Umdeutungsmöglichkeiten
nicht gegeben, wäre der Verwaltungsakt auf Betreiben des Betroffenen hin
(meist in Folge seines Widerspruchs) aufzuheben, wenn die sonstigen Voraussetzungen
dafür vorliegen.
Die Aufhebung erfolgt:
› durch die erlassende Behörde selbst oder
› durch Bescheid der Widerspruchsbehörde oder
› durch eine Entscheidung (Beschluss oder Urteil) des Verwaltungsgerichts.
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