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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

› Die Behörde untersagt Frau Conradi nach Abschluss eines förmlichen Untersagungsverfahrens

die weitere Gewerbeausübung, ohne zuvor eine mündliche

Verhandlung durchgeführt zu haben. In der Sache wäre in diesem Beispiel

jedoch ebenfalls keine andere Entscheidung möglich, so dass auch dieser

Fehler alleine keine Aufhebung des Verwaltungsaktes zur Folge hat, zumal die

Anhörung nachgeholt werden kann (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

Soweit auf einen Fehler § 45 VwVfG anwendbar ist, kann § 46 VwVfG nicht

mehr herangezogen werden. Deshalb ist zuerst zu prüen, ob der Fehler nach

§ 45 VwVfG geheilt werden kann.

9.7 Umdeutung nach § 47 VwVfG

Voraussetzungen für

die Umdeutung

Grenzen der

Umdeutung

keine Umdeutung

von gebundenen

Entscheidungen

zeitliche Begrenzung

Ein rechtswidriger (fehlerhafter) – auch nichtiger – Verwaltungsakt kann unter den

Aspekten des § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet

werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde

in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden

können, und wenn die Voraussetzungen für diesen Erlass erfüllt sind (§ 47 Abs. 1

VwVfG). Dieser umgedeutete Verwaltungsakt ist dann rechtmäßig. In der Praxis

wird von der Umdeutung, da sie an viele Voraussetzungen geknüpft ist, wenig

Gebrauch gemacht.

Von einer Umdeutung ist abzusehen, wenn dies der Absicht der Behörde widerspräche

und die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des

fehlerhaften Verwaltungsaktes. Nahm die Behörde (fehlerhaft) an, dass sie in ihrer

Entscheidung gesetzlich gebunden war (gebundene Verwaltung) kann die daraufhin

ergangene Entscheidung nachträglich nicht in eine Ermessensentscheidung

umgedeutet werden, weil in der Erstentscheidung Ermessensvorschriften nicht zur

Anwendung kamen.

Wird kein Widerspruch eingelegt bzw. keine Klage eingereicht, ist der Fehler lediglich

bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist heilbar (§ 45 Abs. 2 VwVfG), ansonsten

wird der fehlerhafte, unkorrigierte Verwaltungsakt unanfechtbar und damit

bestandskräftig.

9.8 Fehler, die zur Aufhebung nach § 48 VwVfG führen

Aufhebung

Sind die in §§ 45 und 47 VwVfG genannten Heilungs- bzw. Umdeutungsmöglichkeiten

nicht gegeben, wäre der Verwaltungsakt auf Betreiben des Betroffenen hin

(meist in Folge seines Widerspruchs) aufzuheben, wenn die sonstigen Voraussetzungen

dafür vorliegen.

Die Aufhebung erfolgt:

› durch die erlassende Behörde selbst oder

› durch Bescheid der Widerspruchsbehörde oder

› durch eine Entscheidung (Beschluss oder Urteil) des Verwaltungsgerichts.

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