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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Unter Verwaltung im öffentlichen Recht ist die öffentliche Verwaltung, das heißt

Verwaltung des Staates im weiteren Sinne zu verstehen. Die öffentliche Verwaltung

lässt sich als eine organisatorische, funktionelle und rechtliche Einheit erfassen.

Nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung sind der Verwaltung

gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gesetzesvollziehende Tätigkeiten zugewiesen.

Prinzip von

»check and balance«

positive Definition

sehr schwierig

Die öffentliche Verwaltung ist ein Teil der Staatstätigkeit. Nach dem Grundsatz der

Gewaltenteilung des Art. 20 GG ist die Staatsgewalt in drei Bereiche aufgeteilt,

die gesetzgebende (Legislative), vollziehende (Exekutive) und rechtsprechende

(Judikative) Gewalt. Danach ist öffentliche Verwaltung die Staatstätigkeit, die

weder zur Legislative noch zur Judikative gehört.

Leider muss festgestellt werden, dass es auch bedeutenden Rechtswissenschaftlern

nicht gelungen ist, eine allgemein anerkannte und leicht verständliche

Begriffsbestimmung im Sinne einer positiven Definition zu finden, die den gesamten

Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung beschreibt. An einer einzelnen

Verwaltungshandlung soll dennoch versucht werden, die Verwaltungstätigkeit zu

beschreiben.

Beispiel:

Die Gewerbesachbearbeiterin erteilt die Erlaubnis

zum Betrieb einer Gaststätte.

Diese Entscheidung soll in ihre rechtlichen Elemente zerlegt werden:

› Die Bearbeiterin handelt, indem sie die Erlaubnis erteilt,

planmäßig und methodisch.

› Sie wird für eine Behörde (Bezirksamt) tätig.

Ihr Handeln wird der Behörde zugerechnet.

› Die Behörde wird nur auf Grund von Gesetzen tätig

(in diesem Fall die Gewerbeordnung i. V. m. dem Gaststättengesetz).

› Die Behörde handelt zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks

(Ordnung im gewerblichen Bereich, Schutz der Gäste

und Anwohnenden).

Auf diesem Wege findet man eine in etwa zutreffende, wenn auch vereinfachte

Definition der öffentlichen Verwaltungstätigkeit:

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