Verwaltungsrecht
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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE
9.6 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern nach § 46 VwVfG
Wenn keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden kann, sind über
die Möglichkeiten einer Beseitigung (Heilung des Fehlers nach § 45 VwVfG) hinaus,
Verfahrens-, Formfehler oder Fehler in der örtlichen Zuständigkeit rechtlich
unerheblich (§ 46 VwVfG). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass eine
Aufhebung eines Verwaltungsaktes ineffizient und unökonomisch wäre, wenn die
Behörde danach einen fehlerfreien Verwaltungsakt mit der gleichen Regelungswirkung
zu erlassen hätte. Die Vorschrift dient der rascheren Erfüllung öffentlicher
Aufgaben, sie entlastet Verwaltung wie Gerichte von unnötiger Verwaltungs- und
Kontrolltätigkeit.
effiziente,
ökonomische Lösung
Zur Anwendung des § 46 VwVfG ist es erforderlich, dass Entscheidungsalternativen
fehlen, das heißt es für die zu treffende Regelung nach objektiven Kriterien
keine andere rechtlich zulässige Möglichkeit gibt. Hierbei ist auch der kleinste
Zweifel auszuschließen. Bei Ermessensentscheidungen wäre dies nur der Fall,
wenn der Ermessensspielraum auf null reduziert ist. Daher ist bei Ermessens- und
Planungsentscheidungen in der Regel die Möglichkeit einer Alternativentscheidung
nicht sicher auszuschließen, so dass folglich § 46 VwVfG in solchen Fällen
nicht anwendbar ist.
Verwaltungsakte mit unerheblichen Rechtsverstößen
bestehen in den im § 46 VwVfG genannten Fällen:
› Der Verwaltungsakt darf nicht nichtig sein und
› er ist (nur) unter Verletzung von Vorschriften über Verfahren,
Form oder der örtlichen Zuständigkeit zu Stande gekommen und
› in der Sache selbst hätte keine andere
Entscheidung getroffen werden können.
Unter Beachtung von § 46 VwVfG kann auch eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit
wirkungslos bleiben, wenn keine andere Entscheidung in der Sache von
der eigentlich zuständigen Behörde hätte getroffen werden können. Nicht geheilt
werden können dagegen Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit und gravierende
Mängel bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
Beispiele:
› Im Bezirksamt Pankow widerruft das Tiefbauamt zu Recht Herrn Meyer die
Sondernutzungsgenehmigung für den Betrieb eines Blumenstandes auf öffentlichem
Straßenland. Eine Anhörung ist nicht erfolgt. Örtlich wäre jedoch das
Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig gewesen. Der Verwaltungsakt ist nach
§ 46 VwVfG jedoch nicht aufzuheben, da in der Sache keine andere Entscheidung
hätte getroffen werden können.
Herr Meyer könnte die Aufhebung der Widerrufsverfügung in einem Widerspruchsverfahren,
nur wegen der unterlassenen Anhörung nach § 28 VwVfG,
nicht durchsetzen.
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