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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

9.6 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern nach § 46 VwVfG

Wenn keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden kann, sind über

die Möglichkeiten einer Beseitigung (Heilung des Fehlers nach § 45 VwVfG) hinaus,

Verfahrens-, Formfehler oder Fehler in der örtlichen Zuständigkeit rechtlich

unerheblich (§ 46 VwVfG). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass eine

Aufhebung eines Verwaltungsaktes ineffizient und unökonomisch wäre, wenn die

Behörde danach einen fehlerfreien Verwaltungsakt mit der gleichen Regelungswirkung

zu erlassen hätte. Die Vorschrift dient der rascheren Erfüllung öffentlicher

Aufgaben, sie entlastet Verwaltung wie Gerichte von unnötiger Verwaltungs- und

Kontrolltätigkeit.

effiziente,

ökonomische Lösung

Zur Anwendung des § 46 VwVfG ist es erforderlich, dass Entscheidungsalternativen

fehlen, das heißt es für die zu treffende Regelung nach objektiven Kriterien

keine andere rechtlich zulässige Möglichkeit gibt. Hierbei ist auch der kleinste

Zweifel auszuschließen. Bei Ermessensentscheidungen wäre dies nur der Fall,

wenn der Ermessensspielraum auf null reduziert ist. Daher ist bei Ermessens- und

Planungsentscheidungen in der Regel die Möglichkeit einer Alternativentscheidung

nicht sicher auszuschließen, so dass folglich § 46 VwVfG in solchen Fällen

nicht anwendbar ist.

Verwaltungsakte mit unerheblichen Rechtsverstößen

bestehen in den im § 46 VwVfG genannten Fällen:

› Der Verwaltungsakt darf nicht nichtig sein und

› er ist (nur) unter Verletzung von Vorschriften über Verfahren,

Form oder der örtlichen Zuständigkeit zu Stande gekommen und

› in der Sache selbst hätte keine andere

Entscheidung getroffen werden können.

Unter Beachtung von § 46 VwVfG kann auch eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit

wirkungslos bleiben, wenn keine andere Entscheidung in der Sache von

der eigentlich zuständigen Behörde hätte getroffen werden können. Nicht geheilt

werden können dagegen Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit und gravierende

Mängel bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Beispiele:

› Im Bezirksamt Pankow widerruft das Tiefbauamt zu Recht Herrn Meyer die

Sondernutzungsgenehmigung für den Betrieb eines Blumenstandes auf öffentlichem

Straßenland. Eine Anhörung ist nicht erfolgt. Örtlich wäre jedoch das

Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig gewesen. Der Verwaltungsakt ist nach

§ 46 VwVfG jedoch nicht aufzuheben, da in der Sache keine andere Entscheidung

hätte getroffen werden können.

Herr Meyer könnte die Aufhebung der Widerrufsverfügung in einem Widerspruchsverfahren,

nur wegen der unterlassenen Anhörung nach § 28 VwVfG,

nicht durchsetzen.

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