Verwaltungsrecht
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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE
9.5 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 45 VwVfG
Fehlerbeseitigung
bewirkt
Rechtmäßigkeit
Der Behörde ist durch die Vorschrift des § 45 VwVfG die Möglichkeit gegeben,
bestimmte Verfahrens- und Formfehler auszugleichen. Rechtstechnisch handelt
es sich dabei um eine so genannte Heilung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Damit ist die Berichtigung des zunächst rechtswidrigen Verwaltungsaktes im
Sinne einer Fehlerbeseitigung gemeint. Der Makel der Rechtswidrigkeit wird auf
diese Weise ausgeglichen, der Verwaltungsakt wird rechtmäßig. Die Heilung ist
bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens möglich, also bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG) gemäß § 45 Abs.
2 VwVfG. Selbstverständlich ist eine Heilung bereits in jeder Phase des Anfechtungsverfahrens
(Widerspruchs- oder Klageverfahren) möglich.
In § 45 VwVfG sind die Form- und Verfahrensfehler angeführt, die geheilt werden
können. Der fehlerhafte Verwaltungsakt wird dadurch nachträglich rechtmäßig,
dass die Behörde die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Form- und Verfahrensvoraussetzung
bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
nachholt.
Nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann:
1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche
Antrag nachträglich gestellt werden,
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben werden,
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werden,
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass
des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst werden,
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt werden.
Beispiel:
Die Abrissverfügung gegen Herrn Meyer wird erlassen, ohne dass dieser angehört
wurde. Damit besteht ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, hier § 28
Abs. 1 VwVfG (formeller Fehler). Wenn die Behörde die versäumte Anhörung
nachholt, was ihr im Widerspruchsverfahren oder sogar noch im Klageverfahren
möglich ist, gilt der Fehler als »geheilt« nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.
abschließende
Aufzählung
Andere Fehler, die in § 45 VwVfG nicht genannt sind, können nicht geheilt werden,
weil es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.
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