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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

9.5 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach § 45 VwVfG

Fehlerbeseitigung

bewirkt

Rechtmäßigkeit

Der Behörde ist durch die Vorschrift des § 45 VwVfG die Möglichkeit gegeben,

bestimmte Verfahrens- und Formfehler auszugleichen. Rechtstechnisch handelt

es sich dabei um eine so genannte Heilung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Damit ist die Berichtigung des zunächst rechtswidrigen Verwaltungsaktes im

Sinne einer Fehlerbeseitigung gemeint. Der Makel der Rechtswidrigkeit wird auf

diese Weise ausgeglichen, der Verwaltungsakt wird rechtmäßig. Die Heilung ist

bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens möglich, also bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG) gemäß § 45 Abs.

2 VwVfG. Selbstverständlich ist eine Heilung bereits in jeder Phase des Anfechtungsverfahrens

(Widerspruchs- oder Klageverfahren) möglich.

In § 45 VwVfG sind die Form- und Verfahrensfehler angeführt, die geheilt werden

können. Der fehlerhafte Verwaltungsakt wird dadurch nachträglich rechtmäßig,

dass die Behörde die unter den Nummern 1 bis 5 genannten Form- und Verfahrensvoraussetzung

bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

nachholt.

Nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann:

1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche

Antrag nachträglich gestellt werden,

2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben werden,

3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werden,

4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass

des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst werden,

5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt werden.

Beispiel:

Die Abrissverfügung gegen Herrn Meyer wird erlassen, ohne dass dieser angehört

wurde. Damit besteht ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, hier § 28

Abs. 1 VwVfG (formeller Fehler). Wenn die Behörde die versäumte Anhörung

nachholt, was ihr im Widerspruchsverfahren oder sogar noch im Klageverfahren

möglich ist, gilt der Fehler als »geheilt« nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.

abschließende

Aufzählung

Andere Fehler, die in § 45 VwVfG nicht genannt sind, können nicht geheilt werden,

weil es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.

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