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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

9.4.2 Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes,

ohne dass Nichtigkeit vorliegt

Die meisten rechtswidrigen Verwaltungsakte sind vom Betroffenen erfolgreich

anfechtbar. Sie dürfen dazu weder nichtig sein (denn dann sind sie sowieso unwirksam)

noch an einem unbeachtlichen Fehler leiden (denn dann sind sie nicht

rechtswidrig i. S. d. § 48 VwVfG).

Beispiele:

1. Eine Baugenehmigung wird rechtswidrig versagt, weil der

Sachbearbeiter die Vorschriften der BauO Bln falsch ausgelegt hat.

2. Der Beitrag für die Kanalherstellung wird zu hoch berechnet,

weil die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde

nicht richtig angewendet wurde.

3. Es wird die Beseitigung einer baulichen Anlage angeordnet

(§ 80 BauO Bln), mit der Begründung, dass die Anordnung zwingend

im Rahmen der gebundenen Verwaltung erfolgen müsse, obwohl

Ermessen auszuüben wäre (Ermessensfehler).

Rechtswidrige Verwaltungsakte sind trotz ihres / ihrer Fehler / s wirksam. Haben

Fehler des Verwaltungsaktes nicht seine Nichtigkeit zur Folge, das heißt sind sie

minder schwer, kann daraus zwar die Rücknahme des Verwaltungsaktes resultieren,

nicht jedoch dessen Unwirksamkeit.

Während nichtige Verwaltungsakte gar nicht rechtlich existent werden, demnach

von Niemandem beachtet werden müssen, sind rechtswidrige (nicht nichtige) Verwaltungsakte

vom Adressaten – erst einmal – zu berücksichtigen.

Um keine Rechtsnachteile zu erlangen, muss deshalb der Adressat durch Einlegung

eines Rechtsbehelfes den Verwaltungsakt angreifen (§§ 68 ff VwGO). In der

Regel wird dadurch dessen Wirkung aufgeschoben.

Öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte können im Allgemeinen mit dem Widerspruch

(§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angefochten werden. Der Widersprechende

kann darin die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts beantragen.

Weiterhin kann mit der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gegen den

Verwaltungsakt vorgegangen werden, falls ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist.

Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, wird der Bescheid von der Behörde bzw. von

dem Verwaltungsgericht aufgehoben. In der juristischen Fachsprache bezeichnet

man dies als »Vernichtung des Verwaltungsaktes«.

Vernichtung des

Verwaltungsakts

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