Verwaltungsrecht
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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE
9.4.2 Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes,
ohne dass Nichtigkeit vorliegt
Die meisten rechtswidrigen Verwaltungsakte sind vom Betroffenen erfolgreich
anfechtbar. Sie dürfen dazu weder nichtig sein (denn dann sind sie sowieso unwirksam)
noch an einem unbeachtlichen Fehler leiden (denn dann sind sie nicht
rechtswidrig i. S. d. § 48 VwVfG).
Beispiele:
1. Eine Baugenehmigung wird rechtswidrig versagt, weil der
Sachbearbeiter die Vorschriften der BauO Bln falsch ausgelegt hat.
2. Der Beitrag für die Kanalherstellung wird zu hoch berechnet,
weil die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde
nicht richtig angewendet wurde.
3. Es wird die Beseitigung einer baulichen Anlage angeordnet
(§ 80 BauO Bln), mit der Begründung, dass die Anordnung zwingend
im Rahmen der gebundenen Verwaltung erfolgen müsse, obwohl
Ermessen auszuüben wäre (Ermessensfehler).
Rechtswidrige Verwaltungsakte sind trotz ihres / ihrer Fehler / s wirksam. Haben
Fehler des Verwaltungsaktes nicht seine Nichtigkeit zur Folge, das heißt sind sie
minder schwer, kann daraus zwar die Rücknahme des Verwaltungsaktes resultieren,
nicht jedoch dessen Unwirksamkeit.
Während nichtige Verwaltungsakte gar nicht rechtlich existent werden, demnach
von Niemandem beachtet werden müssen, sind rechtswidrige (nicht nichtige) Verwaltungsakte
vom Adressaten – erst einmal – zu berücksichtigen.
Um keine Rechtsnachteile zu erlangen, muss deshalb der Adressat durch Einlegung
eines Rechtsbehelfes den Verwaltungsakt angreifen (§§ 68 ff VwGO). In der
Regel wird dadurch dessen Wirkung aufgeschoben.
Öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte können im Allgemeinen mit dem Widerspruch
(§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angefochten werden. Der Widersprechende
kann darin die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts beantragen.
Weiterhin kann mit der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gegen den
Verwaltungsakt vorgegangen werden, falls ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist.
Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, wird der Bescheid von der Behörde bzw. von
dem Verwaltungsgericht aufgehoben. In der juristischen Fachsprache bezeichnet
man dies als »Vernichtung des Verwaltungsaktes«.
Vernichtung des
Verwaltungsakts
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