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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

9.4.1.2 Rechtsfehler nach § 44 Abs. 3 VwVfG

Ausschlussklausel

Nach § 44 Abs. 3 VwVfG tritt die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in den nachfolgend

beschriebenen Fällen nicht ein. Er ist dann lediglich rechtswidrig und

deshalb wirksam.

Ein Verwaltungsakt ist nur (einfach) rechtswidrig

und nicht nichtig in den folgenden Fällen:

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach § 3 VwVfG sind

nicht eingehalten worden, außer es liegt ein Fall des § 44 Abs. 2

Nr. 3 VwVfG (völlige Unzuständigkeit) vor (siehe auch Beispiel zuvor).

Beispiel:

Das Bezirksamt Mitte von Berlin erlässt einen Gewerbeuntersagungsbescheid,

obwohl das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

örtlich zuständig wäre, weil sich die Betriebsstätte dort befindet.

Für beide Bezirke ist das Land Berlin rechtmäßiger Verfahrens beteiligter

(leichter Zuständigkeitsfehler). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und nicht nach Nr. 1, wie im Beispiel

Königs Wusterhausen (s. o., Beispiele für Nichtigkeitsgründe).

2. Eine vom Verfahren ausgeschlossene Person nach § 20 Abs. 1

Satz 1 Nrn. 1 bis 6 VwVfG hat beim Erlass des Verwaltungsaktes

mitgewirkt.

Beispiel:

Der Bruder des Antragstellers wird für die Behörde tätig.

3. Der durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufene Ausschuss

hat den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen

Beschluss nicht gefasst oder war nicht beschlussfähig.

Beispiel:

Bei der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Einstellung

der Sozialhilfe wurde der Sozialhilfebeirat zwar angehört, er hat jedoch

keinen Beschluss in dieser Sache gefasst.

4. Die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung

einer anderen Behörde ist unterblieben.

Beispiel:

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird geschlossen, ohne dass

gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG die im Einzelfall zu beteiligende

Behörde wie vorgeschrieben mitgeswirkt hat.

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