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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

Die Nichtigkeit erfasst auch Widerspruchsbescheide und mit gewissen Einschränkungen

auch Zusicherungen. Darüber hinaus werden vom § 44 VwVfG seit der

Vereinigung am 1. Juli 1990 allgemein auch der Bereich der ehemaligen DDR und

die dort ergangenen »Verwaltungsakte« berührt.

Wenn ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet

und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände

offensichtlich ist, ist er nichtig und damit unwirksam (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Der

Verwaltungsakt muss im schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung

und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen stehen, also tragenden

Verfassungsprinzipien derart widersprechen, dass es unerträglich wäre, wenn der

Verwaltungsakt die beabsichtigte Rechtswirkung hätte.

Rechtssicherheit

Im Interesse der Rechtssicherheit, zum Schutz des Vollzugsinteresses der Verwaltung

gegenüber einer zu weit gehenden Selbstjustiz des Beteiligten und im

Interesse des Vertrauensschutzes muss die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes

nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte

»für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen

vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein. Sie muss

sich dem Adressaten des Bescheides geradezu aufdrängen.«

Das Bundessozialgericht formulierte zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes einmal

folgendermaßen:

»Die gravierende Fehlerhaftigkeit muss dem

Verwaltungsakt geradezu auf die Stirn geschrieben sein.«

Für den durchschnittlich gebildeten Betrachter ohne Kenntnisse der verletzten

Rechtsvorschrift und Rechtsgrundsätze dürfen demzufolge keine ernsthaften

Zweifel daran bestehen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte.

Beispiele

für schwerwiegende und offensichtliche Fehler (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG):

› Die Ernennung eines Beamten wird gegenüber einem

amerikanischen Staatsbürger vorgenommen.

› Am 20. Januar 2018 wird von der Behörde die Schließung

der Gaststätte zum 1. Januar 2018 angeordnet.

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