Verwaltungsrecht
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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE
Die Nichtigkeit erfasst auch Widerspruchsbescheide und mit gewissen Einschränkungen
auch Zusicherungen. Darüber hinaus werden vom § 44 VwVfG seit der
Vereinigung am 1. Juli 1990 allgemein auch der Bereich der ehemaligen DDR und
die dort ergangenen »Verwaltungsakte« berührt.
Wenn ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet
und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist, ist er nichtig und damit unwirksam (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Der
Verwaltungsakt muss im schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung
und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen stehen, also tragenden
Verfassungsprinzipien derart widersprechen, dass es unerträglich wäre, wenn der
Verwaltungsakt die beabsichtigte Rechtswirkung hätte.
Rechtssicherheit
Im Interesse der Rechtssicherheit, zum Schutz des Vollzugsinteresses der Verwaltung
gegenüber einer zu weit gehenden Selbstjustiz des Beteiligten und im
Interesse des Vertrauensschutzes muss die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes
nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte
»für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen
vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein. Sie muss
sich dem Adressaten des Bescheides geradezu aufdrängen.«
Das Bundessozialgericht formulierte zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes einmal
folgendermaßen:
»Die gravierende Fehlerhaftigkeit muss dem
Verwaltungsakt geradezu auf die Stirn geschrieben sein.«
Für den durchschnittlich gebildeten Betrachter ohne Kenntnisse der verletzten
Rechtsvorschrift und Rechtsgrundsätze dürfen demzufolge keine ernsthaften
Zweifel daran bestehen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sein könnte.
Beispiele
für schwerwiegende und offensichtliche Fehler (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG):
› Die Ernennung eines Beamten wird gegenüber einem
amerikanischen Staatsbürger vorgenommen.
› Am 20. Januar 2018 wird von der Behörde die Schließung
der Gaststätte zum 1. Januar 2018 angeordnet.
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