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Verwaltungsrecht

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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE

9. Fehlerhafte Verwaltungsakte

DER / DIE LERNENDE SOLL

31. die Nichtigkeit von Verwaltungsakten und deren Fehler kennen,

32. die Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung beherrschen lernen,

33. die Folgen der Fehler kennen,

34. Widerruf und Rücknahme beherrschen.

Die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung muss mit der geltenden

Rechtslage übereinstimmen. Ist ein Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft, kann dies

zu seiner Aufhebbarkeit (Vernichtbarkeit) oder sogar zu seiner Nichtigkeit führen.

Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er mit der Rechtsordnung nicht

übereinstimmt, das heißt wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist.

Ein Verwaltungsakt, der an einem Rechts- oder sonstigen Fehler leidet, wird als

fehlerhafter Verwaltungsakt bezeichnet. Mit der Bezeichnung »fehlerhaft« ist der

Oberbegriff gegeben, der einer Konkretisierung bedarf. Als fehlerhaft werden im

Verwaltungsverfahrensgesetz selbst auch rechtswidrige Verwaltungsakte bezeichnet,

zum Beispiel in §§ 44 Abs. 1 oder 47 VwVfG. Genauer müsste in solchen

Fällen von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gesprochen werden.

formelle und / oder

materielle

Rechtswidrigkeit

Oberbegriff

Beispiel:

Eine alte Grundstücksmauer hat sich zur Straße hin derart geneigt, dass sie

droht, jeden Moment einzustürzen. Die zuständige Behörde lässt die Mauer

abtragen. Sie stützt ihre Abbruchanordnung auf § 17 Abs. 1 ASOG. Danach

können die Ordnungsbehörden »... die notwendigen Maßnahmen treffen, um

eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

abzuwehren ...«. Als landesrechtliche Spezialnorm hätte jedoch der § 58

Abs. 1 BauO Bln herangezogen werden müssen.

Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ASOG (Rechtsanwendungsfehler) liegt somit vor.

Die für die Anordnung erforderliche Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes)

findet sich aber in § 3 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1 BauO Bln. Im Ergebnis entspricht

die Abbruchanordnung also dem gesetzlichen Tatbestand und der vorgesehenen

Rechtsfolge, sie ist deshalb rechtmäßig erfolgt (Umdeutung nach § 47 VwVfG).

Ist ein Verwaltungsakt – an der höheren Rechtsnorm gemessen – rechtswidrig

oder enthält er andere Fehler, treten je nach Art und Schwere des Fehlers unterschiedliche

Rechtsfolgen ein. Im Einzelfall ist es daher erforderlich, dessen Art und

Gewichtigkeit genau zu bestimmen.

unterschiedliche

Rechtsfolgen

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