Verwaltungsrecht
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FEHLERHAFTE VERWALTUNGSAKTE
9. Fehlerhafte Verwaltungsakte
DER / DIE LERNENDE SOLL
31. die Nichtigkeit von Verwaltungsakten und deren Fehler kennen,
32. die Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung beherrschen lernen,
33. die Folgen der Fehler kennen,
34. Widerruf und Rücknahme beherrschen.
Die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung muss mit der geltenden
Rechtslage übereinstimmen. Ist ein Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft, kann dies
zu seiner Aufhebbarkeit (Vernichtbarkeit) oder sogar zu seiner Nichtigkeit führen.
Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt dann, wenn er mit der Rechtsordnung nicht
übereinstimmt, das heißt wenn er formell oder materiell fehlerhaft ist.
Ein Verwaltungsakt, der an einem Rechts- oder sonstigen Fehler leidet, wird als
fehlerhafter Verwaltungsakt bezeichnet. Mit der Bezeichnung »fehlerhaft« ist der
Oberbegriff gegeben, der einer Konkretisierung bedarf. Als fehlerhaft werden im
Verwaltungsverfahrensgesetz selbst auch rechtswidrige Verwaltungsakte bezeichnet,
zum Beispiel in §§ 44 Abs. 1 oder 47 VwVfG. Genauer müsste in solchen
Fällen von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gesprochen werden.
formelle und / oder
materielle
Rechtswidrigkeit
Oberbegriff
Beispiel:
Eine alte Grundstücksmauer hat sich zur Straße hin derart geneigt, dass sie
droht, jeden Moment einzustürzen. Die zuständige Behörde lässt die Mauer
abtragen. Sie stützt ihre Abbruchanordnung auf § 17 Abs. 1 ASOG. Danach
können die Ordnungsbehörden »... die notwendigen Maßnahmen treffen, um
eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren ...«. Als landesrechtliche Spezialnorm hätte jedoch der § 58
Abs. 1 BauO Bln herangezogen werden müssen.
Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ASOG (Rechtsanwendungsfehler) liegt somit vor.
Die für die Anordnung erforderliche Rechtsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes)
findet sich aber in § 3 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1 BauO Bln. Im Ergebnis entspricht
die Abbruchanordnung also dem gesetzlichen Tatbestand und der vorgesehenen
Rechtsfolge, sie ist deshalb rechtmäßig erfolgt (Umdeutung nach § 47 VwVfG).
Ist ein Verwaltungsakt – an der höheren Rechtsnorm gemessen – rechtswidrig
oder enthält er andere Fehler, treten je nach Art und Schwere des Fehlers unterschiedliche
Rechtsfolgen ein. Im Einzelfall ist es daher erforderlich, dessen Art und
Gewichtigkeit genau zu bestimmen.
unterschiedliche
Rechtsfolgen
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