Verwaltungsrecht
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DIE ZUSTELLUNG
juristische Personen
Vertreter
Rechtsanwalt
Juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts, also Behörden,
(Aktien)Gesellschaften, Körperschaften, Stiftungen, nicht rechtsfähige Vereine
und Zweckvermögen sind handlungsfähig durch ihre Leiter, Geschäftsführer o. ä.
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwVfG). Daher sind Schriftstücke an diese natürlichen
Personen zuzustellen (§ 6 Abs. 2 VwZG).
Wird der Adressat von einem vom Empfänger bevollmächtigten Dritten vertreten,
so kann an diesen zugestellt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
Die Zustellung hat an ihn zu erfolgen, wenn der Dritte eine schriftliche Vollmacht
vorgelegt hat (zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt).
8.8 Wirkung der Zustellung
Bekanntgabe
Heilung von
Zustellungsmängeln
Die Zustellung bewirkt, dass der Bescheid den Vorschriften (Rechtsnormen) entsprechend
bekannt gegeben wird (vgl. § 41 VwVfG).
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen oder
ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen,
gilt es hilfsweise als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte
nachweislich erhalten hat (§ 8 Abs. 1 VwZG).
Fehler im Zustellungsverfahren sind auch nach Erhebung der Klage heilbar, wenn
das Schriftstück, obwohl Zustellungsvorschriften verletzt wurden, tatsächlich und
nachweisbar zugegangen ist.
Beispiele:
› Die Zustellung i.S.d. VwZG ist nicht nachweisbar erfolgt,
wenn das Schriftstück einer anderen Person als dem
Zustellungsempfänger ausgehändigt wird (ohne dass ein
Fall der Ersatzzustellung nach § 11 VwZG vorliegt).
Dies gilt auch, wenn das Schriftstück an den Adressaten
weitergeleitet wird.
› Geht die Zustellungsurkunde auf dem Postweg verloren,
ist die formgerechte Zustellung für die Behörde nicht nachweisbar.
› Beruft sich der Adressat aber auf den Bescheid, ist die Zustellung
erfolgt, weil der Zustellungsmangel dadurch geheilt wurde.
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