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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

juristische Personen

Vertreter

Rechtsanwalt

Juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts, also Behörden,

(Aktien)Gesellschaften, Körperschaften, Stiftungen, nicht rechtsfähige Vereine

und Zweckvermögen sind handlungsfähig durch ihre Leiter, Geschäftsführer o. ä.

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwVfG). Daher sind Schriftstücke an diese natürlichen

Personen zuzustellen (§ 6 Abs. 2 VwZG).

Wird der Adressat von einem vom Empfänger bevollmächtigten Dritten vertreten,

so kann an diesen zugestellt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).

Die Zustellung hat an ihn zu erfolgen, wenn der Dritte eine schriftliche Vollmacht

vorgelegt hat (zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt).

8.8 Wirkung der Zustellung

Bekanntgabe

Heilung von

Zustellungsmängeln

Die Zustellung bewirkt, dass der Bescheid den Vorschriften (Rechtsnormen) entsprechend

bekannt gegeben wird (vgl. § 41 VwVfG).

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen oder

ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen,

gilt es hilfsweise als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte

nachweislich erhalten hat (§ 8 Abs. 1 VwZG).

Fehler im Zustellungsverfahren sind auch nach Erhebung der Klage heilbar, wenn

das Schriftstück, obwohl Zustellungsvorschriften verletzt wurden, tatsächlich und

nachweisbar zugegangen ist.

Beispiele:

› Die Zustellung i.S.d. VwZG ist nicht nachweisbar erfolgt,

wenn das Schriftstück einer anderen Person als dem

Zustellungsempfänger ausgehändigt wird (ohne dass ein

Fall der Ersatzzustellung nach § 11 VwZG vorliegt).

Dies gilt auch, wenn das Schriftstück an den Adressaten

weitergeleitet wird.

› Geht die Zustellungsurkunde auf dem Postweg verloren,

ist die formgerechte Zustellung für die Behörde nicht nachweisbar.

› Beruft sich der Adressat aber auf den Bescheid, ist die Zustellung

erfolgt, weil der Zustellungsmangel dadurch geheilt wurde.

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