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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

Ersatzzustellung

und Niederlegung

elektronische

Zustellung

Auch bei dieser Zustellungsart sind außerhalb der behördeneigenen Räume,

wie bei der Zustellung mittels Zustellungsurkunde, Ersatzzustellung und Niederlegung

möglich. Die §§ 177 bis 181 ZPO sind ebenfalls für die Zustellung gegen

Empfangsbekenntnis anwendbar. Trotz Verweigerung der Annahme gilt das

Schriftstück dann als zugestellt (§ 179 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung wird

von dem Behördenmitarbeiter oder der -mitarbeiterin, der oder die die Zustellung

vorgenommen hat, gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 182 ZPO eine Zustellungsurkunde

gefertigt.

Soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat kann und wenn auf

Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in

elektronischer Form abgewickelt wird, muss elektronisch zugestellt werden. Für

die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Bei der

elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis »Zustellung gegen

Empfangsbekenntnis« einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde,

den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des

Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben

hat. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach der Absendung an den

vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht

spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Wenn der

Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt

zugegangen ist, gilt die Drei-Tage-Fiktion nicht.

8.5 Zustellung im Ausland

Regelmäßig erfolgt die Zustellung im Ausland mittels internationalem Einschreiben

mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). Wie die Nrn. 2 bis 4 VwZG festlegen,

sind alternative Zustellungsarten möglich, zum Beispiel durch eine Behörde des

fremden Staates (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG).

Von praktischem Nutzen ist die Ermächtigung für die Behörde, bei der Zustellung

anzuordnen, dass der Empfänger einen Zustellungsbevollmächtigten (für nachfolgende

Zustellungen) zu bestimmen hat, der seine Geschäftsräume oder seinen

Wohnsitz im Inland hat, wenn nach den Nummern 2 und 3 des § 9 Absatz 1 zugestellt

wird. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 9 Abs. 3 VwZG.

8.6 Öffentliche Zustellung

öffentliche

Bekanntmachung

Zulassung

erforderlich

Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und steht auch kein Bevollmächtigter

zur Verfügung kann nach § 10 Abs. 1 VwZG die Zustellung durch öffentliche

Bekanntmachung erfolgen. Das wäre auch der Fall, wenn eine Zustellung im Ausland

nicht möglich ist bzw. keine Aussicht auf Erfolg bietet, aber nur dann, wenn sie

durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist (§ 41 Abs. 3 VwVfG).

Die Verfahrensvorschriften für eine öffentliche Zustellung ergeben sich aus § 10

Abs. 2 VwZG.

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