Verwaltungsrecht
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DIE ZUSTELLUNG
Ersatzzustellung
und Niederlegung
elektronische
Zustellung
Auch bei dieser Zustellungsart sind außerhalb der behördeneigenen Räume,
wie bei der Zustellung mittels Zustellungsurkunde, Ersatzzustellung und Niederlegung
möglich. Die §§ 177 bis 181 ZPO sind ebenfalls für die Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis anwendbar. Trotz Verweigerung der Annahme gilt das
Schriftstück dann als zugestellt (§ 179 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung wird
von dem Behördenmitarbeiter oder der -mitarbeiterin, der oder die die Zustellung
vorgenommen hat, gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 182 ZPO eine Zustellungsurkunde
gefertigt.
Soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat kann und wenn auf
Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in
elektronischer Form abgewickelt wird, muss elektronisch zugestellt werden. Für
die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Bei der
elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis »Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis« einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde,
den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des
Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben
hat. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach der Absendung an den
vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht
spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Wenn der
Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist, gilt die Drei-Tage-Fiktion nicht.
8.5 Zustellung im Ausland
Regelmäßig erfolgt die Zustellung im Ausland mittels internationalem Einschreiben
mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). Wie die Nrn. 2 bis 4 VwZG festlegen,
sind alternative Zustellungsarten möglich, zum Beispiel durch eine Behörde des
fremden Staates (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG).
Von praktischem Nutzen ist die Ermächtigung für die Behörde, bei der Zustellung
anzuordnen, dass der Empfänger einen Zustellungsbevollmächtigten (für nachfolgende
Zustellungen) zu bestimmen hat, der seine Geschäftsräume oder seinen
Wohnsitz im Inland hat, wenn nach den Nummern 2 und 3 des § 9 Absatz 1 zugestellt
wird. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 9 Abs. 3 VwZG.
8.6 Öffentliche Zustellung
öffentliche
Bekanntmachung
Zulassung
erforderlich
Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und steht auch kein Bevollmächtigter
zur Verfügung kann nach § 10 Abs. 1 VwZG die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen. Das wäre auch der Fall, wenn eine Zustellung im Ausland
nicht möglich ist bzw. keine Aussicht auf Erfolg bietet, aber nur dann, wenn sie
durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist (§ 41 Abs. 3 VwVfG).
Die Verfahrensvorschriften für eine öffentliche Zustellung ergeben sich aus § 10
Abs. 2 VwZG.
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