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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

8.4 Durch die Behörde gegen

Empfangsbekenntnis oder elektronisch

Bei dieser Zustellungsart händigt der Bedienstete einer Behörde das Schriftstück

dem Empfänger direkt aus (§ 5 VwZG). Von diesem ist eine Empfangsbestätigung

zu unterschreiben, die mit dem Datum der Aushändigung versehen ist und das

Schriftstück benennt. Sie dient als Zustellnachweis. Das Empfangsbekenntnis (EB

– siehe unten) oder die ZU wird als Formblatt verwendet.

Aushändigung

Bei einer Übersendung mit Empfangsbekenntnis ist der Zeitpunkt der Zustellung

der Tag der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses.

Zustellzeitpunkt

An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechts- und

Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer,

vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften oder Wirtschafts- und

Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise, zum

Beispiel mittels einfachem Brief oder Telefax gegen (inkl.) Empfangsbekenntnis,

zugestellt werden (§ 5 Abs. 2 VwZG).

Dieses Zustellverfahren findet in der Verwaltungspraxis überwiegend dann Anwendung,

wenn der Adressat des Schriftstückes selbst in der Behörde beschäftigt ist,

zum Beispiel bei allen Verwaltungsakten, die die »eigenen« Beamten betreffen.

Es kommt auch dann zum Tragen, wenn sich der Empfänger während der Sprechzeit

persönlich in der Behörde aufhält, Behördenmitarbeiter im Außendienst die

Zustellung selbst vornehmen oder wenn an die in § 5 Abs. 2 VwZG genannten

Einrichtungen und Personen zugestellt wird.

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