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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

8.2 Durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

Ȇbergabe-

Einschreiben«

Beweispflicht bei

der Behörde

Nachteil

Vorteil

Stellt die Behörde mittels eingeschriebenen Briefes (Einschreiben) zu, gilt das

Schriftstück, anders als im Zivilrecht, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur

Post als zugestellt (§ 4 Abs. 1 VwZG). Hierzu verwendet die Behörde die von der

Post angebotene Zustellungsform des »Übergabe-Einschreibens«. Nur diese

Zustellungsform, nicht das »Einwurf-Einschreiben«, genügt den Anforderungen

des § 4 Abs. 1 VwZG.

Im Zweifel über die Zustellung des Schriftstückes hat die Behörde, wie nach § 41

Abs. 2 VwVfG auch, den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs

zu beweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

Die Behörde erhält von dem Postdienstleister lediglich eine Bestätigung, dass

das Schreiben bei der Post eingeliefert wurde, den sogenannte »Einlieferungsschein«.

Gegen Entgelt kann ein »Auslieferungsbeleg« von dort bezogen werden.

Wenn der Empfänger behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, ist es

für die Behörde oft schwierig, das Gegenteil zu beweisen. Sollte der Empfänger

den Brief nicht annehmen, ist eine Niederlegung nicht möglich.

Der Vorteil dieser Zustellungsart gegenüber der Zustellung mit der ZU ist, dass sie

kostengünstiger ist. Man verwendet sie dann, wenn die Maßnahme nicht eilig ist

und es nicht auf den unbedingten Zustellbeweis ankommt.

8.3 Einschreiben mit Rückschein

Eine erweiterte Zustellmöglichkeit ist die Zustellung mittels Einschreiben mit

Rückschein. Auf dem Rückschein – den der Erbringer der Postdienstleistung an

die Behörde zurücksendet – wird beurkundet, zu welchem Zeitpunkt und an wen

die Einschreibsendung vom Postzusteller ausgehändigt wurde.

keine Niederlegungsmöglichkeit

Versandvermerk

Eine Zustellung durch Niederlegung im Fall der Abwesenheit des Adressaten ist

nicht möglich. Sollte er die Annahme verweigern, bleibt das für ihn folgenlos. Holt

der Adressat das Einschreiben nicht vom Postamt ab, wird es nach einer Aufbewahrungsfrist

von sieben Tagen an die absendende Behörde als unzustellbar

zurückgesandt. Diese muss dann einen erneuten Zustellungsversuch (ggf. mittels

ZU) unternehmen. Daher ist es oft zweckmäßiger – trotz höherer Kosten – gleich

mittels Zustellungsurkunde zuzustellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles

angebracht erscheint.

Der Zeitpunkt der Zustellung hängt wesentlich vom Zeitpunkt der Aufgabe des

Schriftstücks zur Post ab. Dieses Datum ist in den Akten zu vermerken, um die

Drei-Tages-Frist berechnen zu können (§ 4 Abs. 2 VwZG).

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