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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (Ersatzzustellung

durch Niederlegung). Die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf wird

damit ausgelöst, auch wenn der Empfänger das Schreiben niemals von der Stelle,

wo es niedergelegt wurde, abholt, denn darauf kommt es bei dieser Zustellungsart

nicht an.

Die Zustellung des Schriftstückes wird vom Zusteller auf der Zustellungsurkunde

dokumentiert. Sie dient der Behörde als urkundlicher Beweis einer ordnungsgemäßen

Zustellung. Der Postdienstleister sendet die ZU an die Stelle zurück, welche

die Zustellung bewirkt hat.

Geschäftsnummer

Es ist bei dieser Zustellungsart zu beachten, dass Schriftstück, Brief und Zustellungsurkunde

mit einer Geschäftsnummer zu versehen sind. Diese dient dazu,

im Falle des Beweisantritts nachzuweisen, dass in dem Briefumschlag das zuzustellende

Schriftstück tatsächlich enthalten war und sich die dazu gehörige

ZU auf diesen Zustellvorgang bezieht. Da es in einem Verwaltungsvorgang öfter

mal erforderlich wird, mittels ZU zuzustellen, ist die Angabe das Aktenzeichens

aus Gründen der Unterscheidung nicht ausreichend. Es bietet sich an, in einem

Verwaltungszweig (zum Beispiel Kanzlei, Poststelle) zu diesem Zweck laufende

ZU-Nummern zu vergeben.

Bei der Versendung von Schriftstücken zur Zustellung mit Zustellungsurkunde

ist folgendermaßen vorzugehen:

Verfahrensschritte

1. Schriftstück, Brief und Zustellungsurkunde sind mit einer

Geschäftsnummer zu versehen (kein Aktenzeichen verwenden).

2. Das zuzustellende Schriftstück wird in einen inneren Umschlag

gesteckt, auf dem die Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung

der absendenden Behörde mit dem Geschäftszeichen anzugeben sind.

Dieser Brief ist zu verschließen.

3. Die Zustellungsurkunde mit der genauen Angabe des Adressaten

und des Absenders (Stellenzeichen) im Rückadressfeld ist seitlich

in die Einstecktasche des Umschlages zu stecken

4. Dieser Brief wird als Zustellungsauftrag dem Postdienstleister

als gewöhnlicher Brief in einem äußeren Umschlag übergeben.

Darauf ist die Anschrift des für den Empfänger zuständigen

Zustellpostamtes vermerkt. Er ist mit dem für Zustellungsaufträge

gültigen Porto frei zu machen.

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