Verwaltungsrecht
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DIE ZUSTELLUNG
Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (Ersatzzustellung
durch Niederlegung). Die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf wird
damit ausgelöst, auch wenn der Empfänger das Schreiben niemals von der Stelle,
wo es niedergelegt wurde, abholt, denn darauf kommt es bei dieser Zustellungsart
nicht an.
Die Zustellung des Schriftstückes wird vom Zusteller auf der Zustellungsurkunde
dokumentiert. Sie dient der Behörde als urkundlicher Beweis einer ordnungsgemäßen
Zustellung. Der Postdienstleister sendet die ZU an die Stelle zurück, welche
die Zustellung bewirkt hat.
Geschäftsnummer
Es ist bei dieser Zustellungsart zu beachten, dass Schriftstück, Brief und Zustellungsurkunde
mit einer Geschäftsnummer zu versehen sind. Diese dient dazu,
im Falle des Beweisantritts nachzuweisen, dass in dem Briefumschlag das zuzustellende
Schriftstück tatsächlich enthalten war und sich die dazu gehörige
ZU auf diesen Zustellvorgang bezieht. Da es in einem Verwaltungsvorgang öfter
mal erforderlich wird, mittels ZU zuzustellen, ist die Angabe das Aktenzeichens
aus Gründen der Unterscheidung nicht ausreichend. Es bietet sich an, in einem
Verwaltungszweig (zum Beispiel Kanzlei, Poststelle) zu diesem Zweck laufende
ZU-Nummern zu vergeben.
Bei der Versendung von Schriftstücken zur Zustellung mit Zustellungsurkunde
ist folgendermaßen vorzugehen:
Verfahrensschritte
1. Schriftstück, Brief und Zustellungsurkunde sind mit einer
Geschäftsnummer zu versehen (kein Aktenzeichen verwenden).
2. Das zuzustellende Schriftstück wird in einen inneren Umschlag
gesteckt, auf dem die Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung
der absendenden Behörde mit dem Geschäftszeichen anzugeben sind.
Dieser Brief ist zu verschließen.
3. Die Zustellungsurkunde mit der genauen Angabe des Adressaten
und des Absenders (Stellenzeichen) im Rückadressfeld ist seitlich
in die Einstecktasche des Umschlages zu stecken
4. Dieser Brief wird als Zustellungsauftrag dem Postdienstleister
als gewöhnlicher Brief in einem äußeren Umschlag übergeben.
Darauf ist die Anschrift des für den Empfänger zuständigen
Zustellpostamtes vermerkt. Er ist mit dem für Zustellungsaufträge
gültigen Porto frei zu machen.
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