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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

Für die Ausführung der Zustellung gelten über § 3 Abs. 2 oder 5 Abs. 2 VwZG die

§§ 177 bis 181 der ZPO.

Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen

wird (§ 177 ZPO), das könnte beispielsweise auch am Strand auf Sylt oder

auf der Zugspitze sein.

§§ 177 bis 181 ZPO

gelten

Zustellung

an jedem Ort

8.1 Durch die Post mit Zustellungsurkunde

Mit Zustellungsurkunde (ZU) stellt die Verwaltung dann zu, wenn die Behörde

bald nach Übergabe zur Post den Nachweis in der Hand haben will, dass und

wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat. Diese Zustellungsart ist in § 3

VwZG geregelt. Danach gelten die §§ 177 bis 181 der ZPO.

Im Verwaltungsrecht eröffnet der Abschnitt IV des VwZG in Verbindung mit den

Zustellungsvorschriften der ZPO der Behörde erhebliche Vorteile bei der Zustellung.

Wenn der Adressat nicht in seiner Wohnung oder in den Geschäftsräumen

angetroffen wird, kann das Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung an folgende

andere Personen zugestellt werden:

sicherer Nachweis

erhebliche Vorteile

Ersatzzustellung nach § 178 ZPO:

› in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen

oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,

› in den Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,

› in Gemeinschaftseinrichtungen an den Leiter

oder den dazu ermächtigten Vertreter.

Durch die Änderung des VwZG hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtliche

Zustellung die Alternative geschaffen, in den Fällen, in denen die Ersatzzustellung

nach § 178 ZPO nicht möglich ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder

dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einzulegen.

Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 ZPO).

Wird die Annahme unberechtigt verweigert, ist das Schreiben in der Wohnung oder

den Geschäftsräumen zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt es als

zugestellt (§ 179 ZPO).

Erst wenn die bisher genannten Varianten der Zustellung nicht möglich sind, erfolgt

die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei dem Erbringer der Postdienstleistung

(§ 181 ZPO).

Der Postzusteller hinterlässt über die Niederlegung einen Benachrichtigungsschein

im Briefkasten mit dem Hinweis, dass das Schriftstück auf dem Postamt

niedergelegt wird und dort abgeholt werden kann. Sollte der Adressat über keinen

Postkasten verfügen, kann der Zusteller die Benachrichtigung auch an der Wohnungstür

befestigen.

Einlegung in den

Briefkasten

Niederlegung

Annahmeverweigerung

Benachrichtigungsschein

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