Verwaltungsrecht
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DIE ZUSTELLUNG
Für die Ausführung der Zustellung gelten über § 3 Abs. 2 oder 5 Abs. 2 VwZG die
§§ 177 bis 181 der ZPO.
Die Zustellung kann an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen
wird (§ 177 ZPO), das könnte beispielsweise auch am Strand auf Sylt oder
auf der Zugspitze sein.
§§ 177 bis 181 ZPO
gelten
Zustellung
an jedem Ort
8.1 Durch die Post mit Zustellungsurkunde
Mit Zustellungsurkunde (ZU) stellt die Verwaltung dann zu, wenn die Behörde
bald nach Übergabe zur Post den Nachweis in der Hand haben will, dass und
wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat. Diese Zustellungsart ist in § 3
VwZG geregelt. Danach gelten die §§ 177 bis 181 der ZPO.
Im Verwaltungsrecht eröffnet der Abschnitt IV des VwZG in Verbindung mit den
Zustellungsvorschriften der ZPO der Behörde erhebliche Vorteile bei der Zustellung.
Wenn der Adressat nicht in seiner Wohnung oder in den Geschäftsräumen
angetroffen wird, kann das Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung an folgende
andere Personen zugestellt werden:
sicherer Nachweis
erhebliche Vorteile
Ersatzzustellung nach § 178 ZPO:
› in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen
oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
› in den Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
› in Gemeinschaftseinrichtungen an den Leiter
oder den dazu ermächtigten Vertreter.
Durch die Änderung des VwZG hat der Gesetzgeber für die öffentlich-rechtliche
Zustellung die Alternative geschaffen, in den Fällen, in denen die Ersatzzustellung
nach § 178 ZPO nicht möglich ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder
dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung einzulegen.
Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 ZPO).
Wird die Annahme unberechtigt verweigert, ist das Schreiben in der Wohnung oder
den Geschäftsräumen zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt es als
zugestellt (§ 179 ZPO).
Erst wenn die bisher genannten Varianten der Zustellung nicht möglich sind, erfolgt
die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei dem Erbringer der Postdienstleistung
(§ 181 ZPO).
Der Postzusteller hinterlässt über die Niederlegung einen Benachrichtigungsschein
im Briefkasten mit dem Hinweis, dass das Schriftstück auf dem Postamt
niedergelegt wird und dort abgeholt werden kann. Sollte der Adressat über keinen
Postkasten verfügen, kann der Zusteller die Benachrichtigung auch an der Wohnungstür
befestigen.
Einlegung in den
Briefkasten
Niederlegung
Annahmeverweigerung
Benachrichtigungsschein
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