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Verwaltungsrecht

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DIE ZUSTELLUNG

8. Die Zustellung

DER / DIE LERNENDE SOLL

29. das Zustellverfahren kennen,

30. die Wirkung der Zustellung erklären können.

Von der einfachen Bekanntgabe nach § 41 VwVfG unterscheidet sich die Zustellung

nach dem VwZG. Diese ist eine qualifizierte Form der Bekanntgabe. Zugestellt

wird immer dann, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung

dies bestimmen (§ 1 Abs. 3 VwZG). Verwaltungsakte im förmlichen Verfahren,

Widerspruchsbescheide und Zwangsmittelandrohungen sind immer zuzustellen.

Die Zustellung besteht grundsätzlich in der Übergabe eines Schriftstückes (§ 2

Abs. 1 VwZG). Die Behörde kann auswählen, wie sie zustellen möchte. Stellt sie

nicht selbst durch ihre Bediensteten zu, so lässt sie durch den Erbringer einer

Postdienstleistung (Post) zustellen. Das kann unter anderem die Deutsche Post

AG sein.

qualifizierte Form

der Bekanntgabe

Übergabe

Das VwZG listet die einzelnen Arten der Zustellung in den §§ 3 bis 7 VwZG abschließend

auf.

Hat die Behörde ihre Wahl getroffen, vermerkt sie die Zustellungsart in dem zuzustellenden

Schriftstück, und zwar im Kopf des Adressfeldes.

Wahlmöglichkeiten

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