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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

Eine Rechtsnorm (zum Beispiel Gesetz oder Rechtsverordnung) regelt eine unbestimmbare

Vielzahl von Fällen gegenüber einer unbestimmbaren Vielzahl von

Personen (generell-abstrakt).

Die Allgemeinverfügung richtet sich dem gegenüber an einen bestimmten oder bestimmbaren

Personenkreis (generell-konkret). Die Allgemeinverfügung hat einen

konkreten Fall zum Gegenstand, der geregelt wird. Neben den Merkmalen des

§ 35 Satz 2 VwVfG müssen somit auch die des Satzes 1 vorliegen.

Praktische Gründe haben dazu geführt, dass die generell-konkrete Regelung der

Allgemeinverfügung (an einen eingrenzbaren Personenkreis) als Regelung eines

(jeweiligen) Einzelfalles und damit als ein Verwaltungsakt angesehen wird.

generell-abstrakt

generell-konkret

Allgemeinverfügung

als Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt

(einschließlich der

Allgemeinverfügung)

als Handlungselement

der

Exekutive

133

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