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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.7 Die Allgemeinverfügung

Sammel-

Verwaltungsakt

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der

sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis

richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre

Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

7.8 Arten von Allgemeinverfügungen

a) Maßnahmen, die sich an einen bestimmten oder

bestimmbaren Personenkreis richten,

Beispiele:

› Die Polizei fordert eine Menge von Fotografen vor dem Kanzleramt

auf, für das Fahrzeug der Bundeskanzlerin Platz zu machen.

› Eine Gruppe von Fußballfans wird nach Spielende von

der Polizei angewiesen, das Stadion zu verlassen.

› Das Stoppschild weist die Autofahrer an, an der

Haltelinie das Fahrzeug zum Stehen zu bringen.

› Der Polizist ordnet durch Handzeichen an, trotz

rotem Ampellicht in die Kreuzung einzufahren.

b) Regelungen der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer

Sache oder der deren Benutzung durch die Allgemeinheit.

Beispiele:

› Regelung auf einem Schild am Seeufer mit der Aufschrift:

»Betreten der Eisfläche verboten!«.

› Durchsage eines Fahrverbotes bei Smog-Stufe 3 im

Radio, wenn eine Smog-Verordnung vorhanden ist.

› Widmung einer öffentlich-rechtlichen Straße.

Bündelung von

Maßnahmen

bestimmbarer

Personenkreis

Bei einer Allgemeinverfügung werden somit viele Einzelmaßnahmen (Verwaltungsakte)

in einem Vorgang zusammengefasst. Deshalb ist das Schild »Betreten der

Eisfläche verboten« eine polizeiliche Allgemeinverfügungen. Es enthält für jeden,

der beabsichtigt die Eisfläche zu betreten, eine Regelung.

Beim Verkehrsschild oder auch bei der Lichtzeichenanlage (Ampel) ist der nach

»allgemeinen Merkmalen bestimmte oder bestimmbare Personenkreis« die Summe

der Verkehrsteilnehmer (§ 35 Satz 2 VwVfG).

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