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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

zustellungspflichtige

Verwaltungsakte in

Spezialgesetzen

Eine qualifizierte Zustellung ist erforderlich bei:

› Verwaltungsakten, die ein förmliches Verwaltungsverfahren abschließen

(§ 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG),

› Verwaltungsakten, die eine Zwangsmittelandrohung beinhalten

(§ 13 Abs. 7 VwVG),

› Widerspruchsbescheiden (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO),

› beamtenrechtlichen Entscheidungen nach § 14 LBG.

7.6.6 Inhalt des Bescheides

Für den Inhalt des Bescheides kann folgendes Schema angewandt werden:

(Anwendung des VwVfG wegen § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, des VwZG wegen § 7

VwVfG Bln und des VwVG wegen § 8 Abs. 1 VwVfG Bln)

INHALT

RECHTSGRUNDLAGE

1. BRIEFKOPF §§ 35, 37 Abs. 3 VwVfG

2. ZUSTELLUNGSART § 41 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 2 ff VwZG;

§§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 1 VwZG beachten;

§ 13 Abs. 7 VwVG

3. ADRESSAT / IN §§ 35, 41 VwVfG,

ggf. an Vertreter / in §§ 14 ff VwVfG

4. ANREDE § 43 Abs. 4 GGO I

5. ENTSCHEIDUNGSSATZ

(TENOR)

§ 35 VwVfG

5.1.

HAUPTREGELUNG(EN)

§ 37 Abs. 1 VwVfG

5.2.

NEBENBESTIMMUNGEN

§ 36 VwVfG

6. BEGRÜNDUNG

6.1.

SACHVERHALT

§ 39 VwVfG

§ 39 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwVfG

6.2.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

§ 39 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. VwVfG

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