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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

Beispiel:

Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist noch nicht bekannt gegeben, wenn ihn ein

Bediensteter der Behörde in den Postausgang legt oder in einen Briefkasten

der Deutschen Post AG wirft, sondern erst dann, wenn der Brief dem Empfänger

zugeht.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Zugang erfolgt, wenn das Schreiben in

den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass er unter gewöhnlichen

Umständen davon Kenntnis nehmen kann und dies von ihm auch nach Treu und

Glauben erwartet werden muss.

Machtbereich

des Empfängers

Die Behörde hat dem Adressaten nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu

verschaffen. Ob der Betroffene vom Verwaltungsakt auch tatsächlich Kenntnis

nimmt, ist für die Bekanntgabe nicht von Bedeutung. So könnte der Adressat die

Bekanntgabe nicht dadurch verhindern, dass er seinen Hausbriefkasten nicht leert

oder das Schreiben nicht öffnet.

Grundsätzlich steht es im Ermessen der Behörde, in welcher Art und Weise ein

schriftlicher Verwaltungsakt an den Bürger übermittelt wird. Eine Möglichkeit ist die

einfache Aufgabe zur Post gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift

kann die Behörde den Verwaltungsakt aber auch mittels Zustellungsverfahren

nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) übermitteln. Das Zustellungsverfahren

ist jedoch kostenintensiver als die Übermittlung mit einfachem Briefes,

daher ist die Behörde geneigt, auf letztere Verfahrensweise zurückzugreifen.

Betrachtet man allerdings die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Übermittlungsarten,

sollte im Einzelfall der Kostengedanke zurück stehen. Nach § 41 Abs. 2

VwVfG gilt der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als

bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder später zugegangen ist. Im Zweifel hat

die Behörde den Zugang oder den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Behauptet

der Empfänger, den Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben, ist die Behörde zum

Nachweis des Gegenteils verpflichtet. Dies dürfte ihr in der Regel kaum oder nur

mit unverhältnismäßigem Aufwand gelingen, wenn sie den Bescheid mittels einfachem

Brief versandt hat.

Wahlfreiheit der

Übermittlungsart

Beweislast bei

der Behörde

Da mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsakt nicht nur wirksam,

sondern auch die Monatsfrist für die Erhebung von Widerspruch oder Klage ausgelöst

wird, besteht in bestimmten Fällen für die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit

ein Interesse an der Kenntnis des genauen Zeitpunktes der Zustellung.

Durch die Wahl des Zustellungsverfahrens können darüber Beweismittel erlangt

werden (Empfangsbekenntnis, Rückschein, ZU). Eine qualifizierte, bewiesene

Zustellung ist für bedeutsame Verwaltungsakte ratsam (zum Beispiel Ordnungsverfügungen,

Baugenehmigungen, Hausverbote, Rücknahmen und Widerrufe von

Verwaltungsakten, Leistungsbescheide).

Für einige belastende Verwaltungsakte ist eine Zustellung nach dem VwZG bereits

gesetzlich vorgeschrieben. Die Übermittlung durch einfache Aufgabe zur Post

kommt in diesen Fällen von Gesetzes wegen nicht in Betracht.

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