14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.6.4 Rechtsbehelfsbelehrung

Aufklärung über

Rechtsbehelf

Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Adressaten des Bescheides darüber informieren,

wie er in seinem konkreten Fall gegen den Verwaltungsakt vorgehen kann.

Der Inhalt einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich über § 79 VwVfG

aus § 59 und § 70 VwGO.

Widerspruch bei

Ausgangsbehörde

Widerspruchsfrist

ein Monat,

nicht vier Wochen!

Klagefrist ein Monat,

nicht vier Wochen!

Es ist in der Belehrung über den Rechtsbehelf die Ausgangsbehörde als Stelle

anzugeben, bei der Widerspruch einzulegen ist.

Wie aus § 70 Abs. 1 und 2 VwGO folgt, beträgt bei richtiger Belehrung die Widerspruchsfrist

einen Monat ab Bekanntgabe oder Zustellung, so dass der Verwaltungsakt

nach dieser Zeit Bestandskraft erlangt und somit unanfechtbar wird,

sofern von einem Rechtsbehelf kein Gebrauch gemacht wird. Die Frist beginnt nur,

wenn die Belehrung schriftlich erfolgt ist (§ 58 Abs. 1 VwGO).

Ist der Widerspruch gesetzlich nicht vorgesehen, hat die Behörde über die Möglichkeit

der Klage vor dem Verwaltungsgericht zu belehren. Auch sie ist innerhalb

eines Monats ab Bekanntgabe oder Zustellung schriftlich oder zu Protokoll zu

erheben.

7.6.5 Bekanntgabe

Kenntnisnahme des

Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt

ist oder der von ihm betroffen wird (§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dem Wort

»Bekanntgabe« kann entnommen werden, dass es nicht ausreicht, wenn die Behörde

ihren Willen mittels Verwaltungsaktes äußert sondern, dass dem Adressaten

Gelegenheit gegeben werden muss, diesen Willen zur Kenntnis zu nehmen.

128

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!