Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
Der Bürger muss aus dem Bescheid klar ersehen können, welcher Sachverhalt geregelt
wird und was die Behörde von ihm erwartet bzw. welche Leistung er von ihr
bekommt. Dazu ist es erforderlich, dass sich die den Verwaltungsakt erlassende
Behörde einer eindeutigen und bürgernahen Sprache bedient.
Beispiel:
Hans und Hubert Meier sind Brüder. Sie bewohnen ein Zweifamilienhaus auf
demselben Grundstück. Die Behörde erlässt einen Verwaltungsakt gegen
»Herrn H. Meier«, in dem ihm aufgetragen wird, einen über den Zaun ragenden
gefährlichen Ast zu entfernen. Der Verwaltungsakt ist nicht hinreichend
bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), da nicht eindeutig aus ihm hervorgeht, welcher
der beiden Brüder Adressat und damit Verpflichteter ist.
Schriftliche Verwaltungsakte müssen zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen
die erlassende Behörde erkennen lassen und unterschrieben sein (§ 37
Abs. 3 VwVfG). Werden sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf
es keiner Unterschrift (§ 37 Abs. 4 VwVfG).
7.6.3 Begründung
Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen.
Insbesondere bei belastenden Verwaltungsakten hat der Bürger aus rechtsstaatlichen
Überlegungen ein Recht darauf, die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes
zu erfahren. Nur so kann er sich im Bedarfsfalle gegen die behördliche
Entscheidung zur Wehr setzen.
wesentlich
tatsächliche und
rechtliche Gründe
In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
mitzuteilen, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2
VwVfG). Die tatsächlichen Gründe ergeben sich aus dem der Behörde bekannten
Sachverhalt, der für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Formulierung dieser
tatsächlichen Gründe soll möglichst kurz und genau sein. Bei den rechtlichen
Gründen ist auf die Rechtsgrundlagen für die Entscheidung unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzugehen, sofern es sich um Ermessensentscheidungen
handelt.
Besonders bei Ermessensentscheidungen wird auf eine umfassende Begründung
Wert gelegen. Hierbei soll erkennbar sein, welche Überlegungen die Behörde bei
der Abwägung des Für und Wider der Ermessensentscheidung angestellt hat. Nur
aus einer umfassenden Begründung ist nämlich festzustellen (nicht nur für den
Adressaten, sondern auch für die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht),
ob evtl. ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
In Ausnahmefällen kann von einer Begründung des Verwaltungsaktes abgesehen
werden (vgl. § 39 Abs. 2 VwVfG).
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