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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

Der Bürger muss aus dem Bescheid klar ersehen können, welcher Sachverhalt geregelt

wird und was die Behörde von ihm erwartet bzw. welche Leistung er von ihr

bekommt. Dazu ist es erforderlich, dass sich die den Verwaltungsakt erlassende

Behörde einer eindeutigen und bürgernahen Sprache bedient.

Beispiel:

Hans und Hubert Meier sind Brüder. Sie bewohnen ein Zweifamilienhaus auf

demselben Grundstück. Die Behörde erlässt einen Verwaltungsakt gegen

»Herrn H. Meier«, in dem ihm aufgetragen wird, einen über den Zaun ragenden

gefährlichen Ast zu entfernen. Der Verwaltungsakt ist nicht hinreichend

bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), da nicht eindeutig aus ihm hervorgeht, welcher

der beiden Brüder Adressat und damit Verpflichteter ist.

Schriftliche Verwaltungsakte müssen zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen

die erlassende Behörde erkennen lassen und unterschrieben sein (§ 37

Abs. 3 VwVfG). Werden sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf

es keiner Unterschrift (§ 37 Abs. 4 VwVfG).

7.6.3 Begründung

Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen.

Insbesondere bei belastenden Verwaltungsakten hat der Bürger aus rechtsstaatlichen

Überlegungen ein Recht darauf, die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes

zu erfahren. Nur so kann er sich im Bedarfsfalle gegen die behördliche

Entscheidung zur Wehr setzen.

wesentlich

tatsächliche und

rechtliche Gründe

In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe

mitzuteilen, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2

VwVfG). Die tatsächlichen Gründe ergeben sich aus dem der Behörde bekannten

Sachverhalt, der für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Formulierung dieser

tatsächlichen Gründe soll möglichst kurz und genau sein. Bei den rechtlichen

Gründen ist auf die Rechtsgrundlagen für die Entscheidung unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzugehen, sofern es sich um Ermessensentscheidungen

handelt.

Besonders bei Ermessensentscheidungen wird auf eine umfassende Begründung

Wert gelegen. Hierbei soll erkennbar sein, welche Überlegungen die Behörde bei

der Abwägung des Für und Wider der Ermessensentscheidung angestellt hat. Nur

aus einer umfassenden Begründung ist nämlich festzustellen (nicht nur für den

Adressaten, sondern auch für die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht),

ob evtl. ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).

In Ausnahmefällen kann von einer Begründung des Verwaltungsaktes abgesehen

werden (vgl. § 39 Abs. 2 VwVfG).

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