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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.6 Anforderungen an den Verwaltungsakt

7.6.1 Form

Grundsätzlich ist für den Erlass von Verwaltungsakten keine bestimmte Form vorgesehen

(§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Sie können deshalb schriftlich, mündlich

oder in anderer Weise (Zeichen, unmittelbares Handeln) erlassen werden.

Formfreiheit

In einigen Fällen ist für Verwaltungsakte jedoch eine bestimmte Form (Schriftform,

Urkundenform) vorgesehen. So ist zum Beispiel für die Erteilung einer Baugenehmigung

in § 72 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln die Schriftform festgelegt.

Aber auch in Fällen, in denen die Schriftform nicht vorgesehen ist, empfiehlt sich

aus Gründen der Rechtssicherheit, den Verwaltungsakt schriftlich zu erlassen. Nur

durch eine solche Verfahrensweise kann zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig

festgestellt werden, wann der Verwaltungsakt ergangen ist und welchen genauen

Inhalt er hatte. Schriftliche Verwaltungsakte, die eine besondere Form aufweisen,

werden als »Bescheide« bezeichnet.

bestimmte Form

Bescheide

7.6.2 Inhalt

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss der Inhalt eines Verwaltungsaktes hinreichend

bestimmt sein. Das heißt, dass der Wille der Behörde klar und eindeutig zum

Ausdruck kommen muss.

klare und eindeutige

Regelung

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