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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.5.2.5 Auflagenvorbehalt

Ist der Verwaltungsakt mit einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)

versehen, darf die Behörde zu dem Verwaltungsakt nachträglich Auflagen erteilen,

ändern oder ergänzen.

Beispiele:

› Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein

Braunkohlekraftwerk wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass

jederzeit nachträglich Auflagen bezüglich der Abgaswerte

festgesetzt werden können.

› Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz (Waffenschein)

wird unter dem Vorbehalt gegeben, dass die Genehmigung

nachträglich mit Auflagen versehen werden kann.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist in § 35 VwVfG beschrieben.

2. Folgende fünf Merkmale sind unbedingt erforderlich:

› Hoheitliche Maßnahme einer Behörde

› zur Regelung

› eines Einzelfalles

› auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

› mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

3. Ein Verwaltungsakt wird dann wirksam,

wenn er bekannt gegeben wurde.

4. Er ist bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit förmlichen

Rechtsbehelfen angefochten werden kann (Unanfechtbarkeit).

5. Ein Verwaltungsakt kann mit fünf verschiedenen

Nebenbestimmungen versehen werden.

6. Als Nebenbestimmungen gelten nach § 36 VwVfG:

› Befristung

› Bedingung

› Widerrufsvorbehalt

› Auflage

› Auflagenvorbehalt

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