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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.5.2.2 Bedingung

Ein Verwaltungsakt, der unter einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) erlassen

wurde, wird nur wirksam, wenn ein zukünftiges Ereignis eintritt.

Beispiele:

› Eine Gaststättenerlaubnis wird unter der Bedingung erteilt,

dass die Küche des Restaurants umzubauen ist.

› Die Spielhallenerlaubnis wird unter der Bedingung einer

bestimmten Fläche erteilt. Sie erlischt, wenn die genehmigte

Fläche verändert wird.

7.5.2.3 Widerrufsvorbehalt

Ein Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) ermöglicht der Behörde, dem

Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt die Wirksamkeit zu entziehen (zu

widerrufen nach § 49 VwVfG), ohne dass dadurch der Beteiligte Entschädigung

verlangen kann.

Beispiel:

Das Bezirksamt Spandau von Berlin genehmigt Herrn Schleffel, auf einer öffentlichen

Verkehrsfläche sonnabends und sonntags einen »Flohmarkt« zu

veranstalten (Sondernutzungserlaubnis). Diese Erlaubnis wurde »unter Widerrufsvorbehalt«

oder »widerruflich« erteilt, so dass die Behörde jederzeit die

Möglichkeit hat, die Genehmigung zu widerrufen. Das könnte notwendig werden,

wenn Beschwerden der Anwohner vorliegen.

7.5.2.4 Auflage

Durch die Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) wird in Verbindung mit dem Verwaltungsakt

dem Adressaten, der einen begünstigenden Verwaltungsakt erhält oder

erhalten hat, ein bestimmtes zusätzliches Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben.

Die Auflage ist selbst ein – getrennt anfechtbarer – Verwaltungsakt.

Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird hier – im Gegensatz zur Bedingung

– jedoch nicht beeinträchtigt.

Beispiele:

› Eine Fabrik wird nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

mit der Auflage genehmigt, dass vor Inbetriebnahme

ein Abluftfilter einzubauen ist.

› Die Baugenehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass

das zu bebauende Grundstück nach Errichtung des

Bauwerkes eingezäunt wird.

› Wasserrechtlich wird die Erlaubnis zum Kiesabbau unter der

Auflage gegeben, dass das Grundstück später rekultiviert wird.

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