Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
7.5.2.2 Bedingung
Ein Verwaltungsakt, der unter einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) erlassen
wurde, wird nur wirksam, wenn ein zukünftiges Ereignis eintritt.
Beispiele:
› Eine Gaststättenerlaubnis wird unter der Bedingung erteilt,
dass die Küche des Restaurants umzubauen ist.
› Die Spielhallenerlaubnis wird unter der Bedingung einer
bestimmten Fläche erteilt. Sie erlischt, wenn die genehmigte
Fläche verändert wird.
7.5.2.3 Widerrufsvorbehalt
Ein Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) ermöglicht der Behörde, dem
Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt die Wirksamkeit zu entziehen (zu
widerrufen nach § 49 VwVfG), ohne dass dadurch der Beteiligte Entschädigung
verlangen kann.
Beispiel:
Das Bezirksamt Spandau von Berlin genehmigt Herrn Schleffel, auf einer öffentlichen
Verkehrsfläche sonnabends und sonntags einen »Flohmarkt« zu
veranstalten (Sondernutzungserlaubnis). Diese Erlaubnis wurde »unter Widerrufsvorbehalt«
oder »widerruflich« erteilt, so dass die Behörde jederzeit die
Möglichkeit hat, die Genehmigung zu widerrufen. Das könnte notwendig werden,
wenn Beschwerden der Anwohner vorliegen.
7.5.2.4 Auflage
Durch die Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) wird in Verbindung mit dem Verwaltungsakt
dem Adressaten, der einen begünstigenden Verwaltungsakt erhält oder
erhalten hat, ein bestimmtes zusätzliches Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben.
Die Auflage ist selbst ein – getrennt anfechtbarer – Verwaltungsakt.
Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts wird hier – im Gegensatz zur Bedingung
– jedoch nicht beeinträchtigt.
Beispiele:
› Eine Fabrik wird nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
mit der Auflage genehmigt, dass vor Inbetriebnahme
ein Abluftfilter einzubauen ist.
› Die Baugenehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass
das zu bebauende Grundstück nach Errichtung des
Bauwerkes eingezäunt wird.
› Wasserrechtlich wird die Erlaubnis zum Kiesabbau unter der
Auflage gegeben, dass das Grundstück später rekultiviert wird.
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