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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.5.2 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

individuelle

Anpassung

Um in einem Bescheid (Verwaltungsakt) einen Sachverhalt individuell zu regeln,

das heißt die Regelung genauestens an den Sachverhalt und die Rechts(grund)-

lage anzupassen, kann der Verwaltungsakt zusammen mit einer Nebenbestimmung

erlassen werden (§ 36 VwVfG).

Bei einem Verwaltungsakt, auf den der Bürger einen Rechtsanspruch hat, sind Nebenbestimmungen

nur ausnahmsweise zulässig (§ 36 Abs. 1 VwVfG). In anderen

Fällen hat die Behörde bei der Festsetzung von Nebenbestimmungen ihr Ermessen

auszuüben und somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden

(§ 36 Abs. 2 VwVfG).

Nebenbestimmungen

Dabei ist zwischen folgenden Nebenbestimmungen zu unterscheiden:

7.5.2.1 Befristung

Die Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) legt die Wirkung eines Verwaltungsakts

für einen bestimmten Zeitraum fest.

Beispiele:

› Eine Gaststättenerlaubnis für einen Imbissstand, der auf

öffentlichem Straßenland steht, wird nur für zwei Jahre erteilt.

› Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Wasser

in den Landwehrkanal, das bei Ausschachtungsarbeiten einer

Großbaustelle anfällt, wird auf sechs Monate beschränkt.

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