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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.4 Bestandskraft des Verwaltungsakts

Zeitpunkt

der Bekanntgabe

Bestandskraft

nach Ablauf der

Rechtsbehelfsfrist

Für die Berechnung der Widerspruchsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe

an den Adressaten an. Der Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach

der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn er im Bereich der Bundesrepublik

Deutschland versandt worden ist (§ 41 VwVfG). Bei besonderen Zustellungsformen

bestimmt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.

Die Bestandskraft tritt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein, d.h. in der Regel

dann, wenn die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs nach § 70 Abs. 1

VwGO abgelaufen ist. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Regelung für

den Adressaten endgültig und er kann nicht mehr gegen den Verwaltungsakt angehen,

weil der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Das ist vergleichbar

mit der Rechtskraft eines Urteils.

Beispiel:

Das Ordnungsamt (Fachbereich Gewerbeangelegenheiten) widerruft am 1.

April die dem Gastwirt, Herrn Kowalski, erteilte Gaststättenerlaubnis wegen

dessen Unzuverlässigkeit. Kurt Kowalski unternimmt zunächst nichts und fährt

nach Zugang des Bescheides in den wohlverdienten Urlaub. Erst auf Anraten

eines Gastes legt er zwei Monate nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Widerspruch ein.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist

von einem Monat bestandskräftig und damit unanfechtbar. Gegen den Widerruf

der Erlaubnis kann Herr Kowalski auch gerichtlich nicht mehr vorgehen und

zwar selbst dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht rechtmäßig war. Denn

auch rechtswidrige Verwaltungsakte können bestandskräftig werden.

Die Behörde könnte allerdings von sich aus den belastenden rechtswidrigen

Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG – auch nach Eintritt der Bestandskraft (Unanfechtbarkeit)

– zurücknehmen.

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