Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
Beispiel:
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, Herr Konopke, wohnt in einer Siedlung
mit einstöckigen Häusern. An sein Grundstück schließt sich ein Landschaftsschutzgebiet
an. Nun beobachtet er über ein halbes Jahr lang, wie direkt
neben seinem Haus ein Neubau entsteht. Er wartet so lange ab, bis das Gebäude
fertig ist, um dann, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer solchen
Bebauung im Landschaftsschutzgebiet, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch gegen die rechtswidrig erteilte Bauerlaubnis ist unzulässig,
weil die Widerspruchsfrist im Hinblick auf die Grundsätze der Verwirkung und
von Treu und Glauben verstrichen ist. Konopke hätte von dem Erlass einer
rechtswidrigen Bauerlaubnis dann Kenntnis erlangen können, als mit dem Bau
begonnen wurde. Gleichwohl wird die Behörde aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten
hier ordnungsbehördlich tätig werden müssen.
Eine qualifizierte Form der Bekanntgabe ist die Zustellung. Sie richtet sich nach
den Vorschriften des VwZG.
7.3 Wirksamkeit
Nach § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird.
Aus der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
ergeben sich verschiedene Folgen:
1. Der Verwaltungsakt entfaltet Rechtswirkung nach
außen, das heißt er muss beachtet werden.
2. Die Verwaltung hat sich festgelegt und sich selbst gebunden.
Jetzt kann sie ihren Verwaltungsakt aus eigenem Entschluss nur
noch nach den Regeln über die Rücknahme und den Widerruf
(§§ 48 - 50 VwVfG) und das Wiederaufgreifen des Verfahrens
(§ 51 VwVfG) rückgängig machen.
3. Die Rechtsbehelfsfristen nach § 79 VwVfG i.V.m.
§§ 68 ff VwGO beginnen.
Beispiele:
› Der Gastwirt, Herr Kurt Kowalski, kann ab Bekanntgabe
der Gaststättenerlaubnis seine Lokal eröffnen und
mit der Bewirtung der Gäste beginnen.
› Ist die Fahrerlaubnis (Führerschein) erteilt, darf die Inhaberin
der Fahrerlaubnis mit dem Auto am Straßenverkehr teilnehmen.
› Wenn die Sozialleistung bewilligt ist (zum Beispiel Rente),
muss sie auch ausgezahlt oder überwiesen werden.
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