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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

Beispiel:

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, Herr Konopke, wohnt in einer Siedlung

mit einstöckigen Häusern. An sein Grundstück schließt sich ein Landschaftsschutzgebiet

an. Nun beobachtet er über ein halbes Jahr lang, wie direkt

neben seinem Haus ein Neubau entsteht. Er wartet so lange ab, bis das Gebäude

fertig ist, um dann, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer solchen

Bebauung im Landschaftsschutzgebiet, Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch gegen die rechtswidrig erteilte Bauerlaubnis ist unzulässig,

weil die Widerspruchsfrist im Hinblick auf die Grundsätze der Verwirkung und

von Treu und Glauben verstrichen ist. Konopke hätte von dem Erlass einer

rechtswidrigen Bauerlaubnis dann Kenntnis erlangen können, als mit dem Bau

begonnen wurde. Gleichwohl wird die Behörde aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten

hier ordnungsbehördlich tätig werden müssen.

Eine qualifizierte Form der Bekanntgabe ist die Zustellung. Sie richtet sich nach

den Vorschriften des VwZG.

7.3 Wirksamkeit

Nach § 43 Abs. 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in

dem er dem Betroffenen bekannt gegeben wird.

Aus der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

ergeben sich verschiedene Folgen:

1. Der Verwaltungsakt entfaltet Rechtswirkung nach

außen, das heißt er muss beachtet werden.

2. Die Verwaltung hat sich festgelegt und sich selbst gebunden.

Jetzt kann sie ihren Verwaltungsakt aus eigenem Entschluss nur

noch nach den Regeln über die Rücknahme und den Widerruf

(§§ 48 - 50 VwVfG) und das Wiederaufgreifen des Verfahrens

(§ 51 VwVfG) rückgängig machen.

3. Die Rechtsbehelfsfristen nach § 79 VwVfG i.V.m.

§§ 68 ff VwGO beginnen.

Beispiele:

› Der Gastwirt, Herr Kurt Kowalski, kann ab Bekanntgabe

der Gaststättenerlaubnis seine Lokal eröffnen und

mit der Bewirtung der Gäste beginnen.

› Ist die Fahrerlaubnis (Führerschein) erteilt, darf die Inhaberin

der Fahrerlaubnis mit dem Auto am Straßenverkehr teilnehmen.

› Wenn die Sozialleistung bewilligt ist (zum Beispiel Rente),

muss sie auch ausgezahlt oder überwiesen werden.

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