Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
3. Belastende Verwaltungsakte
› Entzug des Bootsführerscheines
› Anhalten eines Autofahrers durch einen Polizisten
› Beitragsbescheid einer Gemeinde für eine Feuerwehrabgabe
zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft der Freiwilligen
Feuerwehr
› Rundfunkbeitragsbescheid des ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice
4. Gestaltende Verwaltungsakte
› Ernennung eines Beamten
7.2 Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Wirksamkeit
Eröffnung des
Verwaltungsaktes
Bindungswirkung
Betroffener
Voraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne überhaupt
vorliegt, ist ihn bekannt zu geben (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Dies ergibt sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 19 Abs. 4 GG, das heißt die Art der Bekanntgabe
muss dem Adressaten ermöglichen, gegebenenfalls gegen den Verwaltungsakt
den Rechtsweg beschreiten zu können. Die Bekanntgabe setzt die Rechtsbehelfsfristen
in Gang und der Verwaltungsakt erlangt durch sie Wirksamkeit.
Unter Bekanntgabe i.S. des § 41 VwVfG ist die Eröffnung des Veraltungsaktes mit
Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, zu verstehen.
Ein lediglich zufälliges Bekanntwerden ist keine Bekanntgabe i.S. der Vorschrift,
da diese ein aktives Handeln der Behörde voraussetzt. Ist die Bekanntgabe noch
nicht erfolgt, liegt (noch) kein Verwaltungsakt vor.
Eine Bindungswirkung des Verwaltungsaktes tritt erst mit seiner Bekanntgabe
an zumindest einen Beteiligten ein. Ist der Verwaltungsakt wenigstens einem
Beteiligten bekannt gegeben, können bereits jetzt auch andere davon Betroffene
Rechtsbehelfe einlegen.
Die Behörde ist aufgrund von § 41 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den Verwaltungsakt
allen am Verfahren Beteiligten, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist (Adressaten)
oder die von ihm betroffen werden (Betroffene) bekannt zu geben. Betroffener
ist jeder, der von dem Verwaltungsakt in seinem rechtlich geschützten
Interesse berührt wird.
Dem Erfordernis der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG genügt auch die Bekanntgabe
an den Bevollmächtigten, wozu auch der Empfangsbevollmächtigte zählt.
Grundsätze der
Verwirkung und von
Treu und Glauben
Durch die Rechtsprechung sind die Bestimmungen des § 41 VwVfG im Hinblick
auf den Grundsatz der Verwirkung und den Grundsatz von Treu und Glauben
modifiziert worden. Danach muss sich ein Betroffener, der vom Erlass eines Verwaltungsaktes
Kenntnis hat bzw. haben könnte, so behandeln lassen, als wäre ihm
der Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, auch dann, wenn
keine der Form des § 41 VwVfG genügende Bekanntgabe i. S. der gesetzlichen
Bestimmung erfolgt ist.
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