14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

3. Belastende Verwaltungsakte

› Entzug des Bootsführerscheines

› Anhalten eines Autofahrers durch einen Polizisten

› Beitragsbescheid einer Gemeinde für eine Feuerwehrabgabe

zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft der Freiwilligen

Feuerwehr

› Rundfunkbeitragsbescheid des ARD ZDF

Deutschlandradio Beitragsservice

4. Gestaltende Verwaltungsakte

› Ernennung eines Beamten

7.2 Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Wirksamkeit

Eröffnung des

Verwaltungsaktes

Bindungswirkung

Betroffener

Voraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt im rechtlichen Sinne überhaupt

vorliegt, ist ihn bekannt zu geben (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Dies ergibt sich aus dem

Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 19 Abs. 4 GG, das heißt die Art der Bekanntgabe

muss dem Adressaten ermöglichen, gegebenenfalls gegen den Verwaltungsakt

den Rechtsweg beschreiten zu können. Die Bekanntgabe setzt die Rechtsbehelfsfristen

in Gang und der Verwaltungsakt erlangt durch sie Wirksamkeit.

Unter Bekanntgabe i.S. des § 41 VwVfG ist die Eröffnung des Veraltungsaktes mit

Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, zu verstehen.

Ein lediglich zufälliges Bekanntwerden ist keine Bekanntgabe i.S. der Vorschrift,

da diese ein aktives Handeln der Behörde voraussetzt. Ist die Bekanntgabe noch

nicht erfolgt, liegt (noch) kein Verwaltungsakt vor.

Eine Bindungswirkung des Verwaltungsaktes tritt erst mit seiner Bekanntgabe

an zumindest einen Beteiligten ein. Ist der Verwaltungsakt wenigstens einem

Beteiligten bekannt gegeben, können bereits jetzt auch andere davon Betroffene

Rechtsbehelfe einlegen.

Die Behörde ist aufgrund von § 41 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den Verwaltungsakt

allen am Verfahren Beteiligten, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist (Adressaten)

oder die von ihm betroffen werden (Betroffene) bekannt zu geben. Betroffener

ist jeder, der von dem Verwaltungsakt in seinem rechtlich geschützten

Interesse berührt wird.

Dem Erfordernis der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG genügt auch die Bekanntgabe

an den Bevollmächtigten, wozu auch der Empfangsbevollmächtigte zählt.

Grundsätze der

Verwirkung und von

Treu und Glauben

Durch die Rechtsprechung sind die Bestimmungen des § 41 VwVfG im Hinblick

auf den Grundsatz der Verwirkung und den Grundsatz von Treu und Glauben

modifiziert worden. Danach muss sich ein Betroffener, der vom Erlass eines Verwaltungsaktes

Kenntnis hat bzw. haben könnte, so behandeln lassen, als wäre ihm

der Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, auch dann, wenn

keine der Form des § 41 VwVfG genügende Bekanntgabe i. S. der gesetzlichen

Bestimmung erfolgt ist.

116

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!