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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

Beispiele:

› Der Beamte Nowak wird von der Personalabteilung zur Leistungsabteilung

umgesetzt. Da das Grundverhältnis nicht berührt ist (Dienstherr bleibt gleich),

handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt.

› Anders dagegen, wenn der Beamte vom Land Berlin zur Bundesverwaltung

versetzt wird, da es sich hier um zwei verschiedene Dienstherren (Land / Bund)

handelt.

› Der Behördenleiter unterzeichnet einen Verwaltungsakt (Baugenehmigung).

Dieser wird erst einmal zur Akte genommen, weil der Sachbearbeiterin nach

Unterzeichnung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung gekommen

sind. Aus Anlass einer Akteneinsicht bei der Behörde erhält der Bauherr nun

zufällig Kenntnis von der Genehmigung und legt, wegen deren Rechtswidrigkeit,

sofort Widerspruch ein. Der Widerspruch ist unzulässig, denn ein Verwaltungsakt

liegt (noch) nicht vor, weil das Schriftstück (noch) keine Außenwirkung

entfalten sollte.

Sind beim Zustandekommen des Verwaltungsaktes mehrere Stellen bzw. mehrere

Behörden an der Willensbildung beteiligt (Innenverhältnis), handelt es sich

solange um ein Verwaltungsinternum, bis die Verbindlichkeit im Außenverhältnis

hergestellt worden ist. Die Stelle, bzw. das Organ, das die Willenserklärung nach

außen verkündet, erlässt den Verwaltungsakt und stellt somit die Außenwirkung

her.

Beispiel:

Die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Treptow-Köpenick von Berlin

beschließt, dem Verein zur Förderung behinderter Kinder eine Zuwendung für

ein Kopiergerät in Höhe von 1.000 € zukommen zu lassen. In diesem Fall besteht

solange nur ein Willensbildungsakt, bis das für die Bezirksverordnetenversammlung

vertretungsberechtigte Organ (das Bezirksamt) einen entsprechenden

Zuwendungsbescheid als Verwaltungsakt erlässt.

Beispiele für Verwaltungsakte:

1. Gewährung von Leistungen

› Arbeitslosenunterstützung

› Rente

› Wohngeld

› Ausbildungsförderung

2. Erteilung oder Versagen von Erlaubnissen

› Gewerbeerlaubnis

› Gaststättenerlaubnis

› Baugenehmigung

› Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

› Wasserrechtliche Erlaubnis

› Aufenthaltsgestattung und -genehmigung

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