14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

konkreter Sachverhalt

und bestimmter

Personenkreis

Soll ein bestimmter Sachverhalt (konkret) geregelt werden und wendet sich die

Regelung an eine bestimmte Person bzw. mehrere genau zu bezeichnende Personen

(individuell), liegt ein Verwaltungsakt vor. Diese Einzelfallregelung wird als

individuell-konkrete Regelung bezeichnet.

7.1.7 Außenwirkung

Außenwirkung liegt vor, wenn sich die Regelung an einen außerhalb der Verwaltung

Stehenden richten soll. Die Wirkung aus dem inneren Bereich der Verwaltung

hinaus nach außen muss beabsichtigt sein.

verwaltungsinterne

Regelungen

Deshalb werden verwaltungsinterne Regelungen (Verwaltungsrundschreiben oder

-vorschriften, verwaltungsinterne Weisungen, Geschäftsordnungen), die sich auf

den inneren Wirkungsbereich beziehen, nicht von diesem Begriff erfasst. Sie gelten

nicht als Verwaltungsakte.

Auch ein Beschluss des Bezirksamtes (Bezirksbürgermeister und vier Stadträte als

Vertretungsorgan) wirkt zunächst nur innerhalb der Behörde. Er entfaltet so lange

keine Außenwirkung, bis der Verwaltungsakt die Behörde verlässt (Bekanntgabe).

Beispiel:

Das Bezirksamt weist per Beschluss den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

zurück (§ 27 Abs. 1 Buchstabe b) AZG). Diese Entscheidung hat bis

zur Übersendung des Widerspruchsbescheides keine Außenwirkung.

objektiver Sinngehalt

entscheidend

Betriebsverhältnis

Grundverhältnis

Wesentlich für die Klassifikation als Verwaltungsakt ist nicht, wie sich die Regelung

im Einzelfall auswirkt, sondern ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu

bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten. Von wesentlicher Bedeutung ist diese

Abgrenzung vor allem in Sonderrechtsverhältnissen, wie zum Beispiel im Schul-,

Strafvollzugs-, Soldaten- oder Beamtenrecht. Hier wird zwischen dem Grund- und

dem Betriebsverhältnis unterschieden.

Maßnahmen, die dem regelmäßigen Betrieb zuzuordnen sind, so zum Beispiel

im Beamtenverhältnis dem Dienstbetrieb, konkretisieren lediglich die allgemeine

Dienstpflicht des Beamten. Seine Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn wird

dadurch nicht berührt. Im Betriebsverhältnis besteht keine Außenwirkung, deshalb

handelt es sich bei entsprechenden Dienstanweisungen nicht um Verwaltungsakte.

Zum Beispiel ist eine Umsetzung des Beamten im Bereich desselben Dienstherren

kein Verwaltungsakt.

Anders dagegen bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. Weil dadurch

die Rechtsstellung des Beamten verändert wird und somit das Grundverhältnis

berührt ist (Außenwirkung), liegt ein Verwaltungsakt vor.

114

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!