Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
konkreter Sachverhalt
und bestimmter
Personenkreis
Soll ein bestimmter Sachverhalt (konkret) geregelt werden und wendet sich die
Regelung an eine bestimmte Person bzw. mehrere genau zu bezeichnende Personen
(individuell), liegt ein Verwaltungsakt vor. Diese Einzelfallregelung wird als
individuell-konkrete Regelung bezeichnet.
7.1.7 Außenwirkung
Außenwirkung liegt vor, wenn sich die Regelung an einen außerhalb der Verwaltung
Stehenden richten soll. Die Wirkung aus dem inneren Bereich der Verwaltung
hinaus nach außen muss beabsichtigt sein.
verwaltungsinterne
Regelungen
Deshalb werden verwaltungsinterne Regelungen (Verwaltungsrundschreiben oder
-vorschriften, verwaltungsinterne Weisungen, Geschäftsordnungen), die sich auf
den inneren Wirkungsbereich beziehen, nicht von diesem Begriff erfasst. Sie gelten
nicht als Verwaltungsakte.
Auch ein Beschluss des Bezirksamtes (Bezirksbürgermeister und vier Stadträte als
Vertretungsorgan) wirkt zunächst nur innerhalb der Behörde. Er entfaltet so lange
keine Außenwirkung, bis der Verwaltungsakt die Behörde verlässt (Bekanntgabe).
Beispiel:
Das Bezirksamt weist per Beschluss den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt
zurück (§ 27 Abs. 1 Buchstabe b) AZG). Diese Entscheidung hat bis
zur Übersendung des Widerspruchsbescheides keine Außenwirkung.
objektiver Sinngehalt
entscheidend
Betriebsverhältnis
Grundverhältnis
Wesentlich für die Klassifikation als Verwaltungsakt ist nicht, wie sich die Regelung
im Einzelfall auswirkt, sondern ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu
bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten. Von wesentlicher Bedeutung ist diese
Abgrenzung vor allem in Sonderrechtsverhältnissen, wie zum Beispiel im Schul-,
Strafvollzugs-, Soldaten- oder Beamtenrecht. Hier wird zwischen dem Grund- und
dem Betriebsverhältnis unterschieden.
Maßnahmen, die dem regelmäßigen Betrieb zuzuordnen sind, so zum Beispiel
im Beamtenverhältnis dem Dienstbetrieb, konkretisieren lediglich die allgemeine
Dienstpflicht des Beamten. Seine Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn wird
dadurch nicht berührt. Im Betriebsverhältnis besteht keine Außenwirkung, deshalb
handelt es sich bei entsprechenden Dienstanweisungen nicht um Verwaltungsakte.
Zum Beispiel ist eine Umsetzung des Beamten im Bereich desselben Dienstherren
kein Verwaltungsakt.
Anders dagegen bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. Weil dadurch
die Rechtsstellung des Beamten verändert wird und somit das Grundverhältnis
berührt ist (Außenwirkung), liegt ein Verwaltungsakt vor.
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