Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
Es werden allgemein fünf Arten von Regelungen unterschieden, das heißt Verwaltungsakte
können fünf verschiedene Regelungen beinhalten:
› Verbot eines bestimmten Verhaltens
Beispiel: Verbot der Ausübung eines Gewerbes
nach § 35 Abs. 1 GewO wegen persönlicher Unzuverlässigkeit
des Gewerbetreibenden.
› Gebot eines bestimmten Verhaltens
Beispiel: Zahlung einer Verwaltungsgebühr.
› Einräumung eines Rechts bzw. einer Rechtsstellung
Beispiel: Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 3 GastG.
› Begründung, Änderung oder Aufhebung eines
Rechtsverhältnisses (Rechtsgestaltung)
Beispiel: Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG.
› Festlegung einer unklaren oder streitigen Rechtslage (Feststellung)
Beispiel: Feststellung, dass Widerruf der Gaststättenerlaubnis
nach § 44 VwVfG nichtig ist.
Für den Erlass von belastenden Verwaltungsakten, die in Rechte und Freiheiten
des Bürgers eingreifen, bedarf es einer speziellen Rechtsnorm (Eingriffsnorm) als
Rechtsgrundlage, da diese Maßnahmen in Grundrechte wirken (grundrechtlicher
Gesetzesvorbehalt und verwaltungsrechtlicher Vorbehalt des Gesetzes).
Vorbehalt
des Gesetzes
Beispiele:
› Die Behörde erteilt dem Bauunternehmen »Fixbau« die Baugenehmigung
für den Bau eines Einfamilienhauses. Nachträglich stellt sich heraus, dass
»Fixbau« im Begriff ist, ein Doppelhaus zu errichten. Daraufhin ordnet die Baubehörde
die Einstellung der Bauarbeiten unter Berufung auf § 79 Abs. 1 BauO
Bln an.
› Ein Beamter verletzt grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten. Die Behörde
fordert nach § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) den Beamten auf,
dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (Regress).
7.1.6 Einzelfall
Das Merkmal der Einzelfallregelung grenzt den Verwaltungsakt von den allgemeinen
Regelungen mit Außenwirkung (Rechtsnormen) ab. Die abstrakt-generelle
Regelung durch eine Rechtsnorm (Formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und
Satzungen) wendet sich für eine unbestimmte Anzahl von Fällen (abstrakt) an
eine unbestimmte Anzahl von Personen (generell).
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