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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

Es werden allgemein fünf Arten von Regelungen unterschieden, das heißt Verwaltungsakte

können fünf verschiedene Regelungen beinhalten:

› Verbot eines bestimmten Verhaltens

Beispiel: Verbot der Ausübung eines Gewerbes

nach § 35 Abs. 1 GewO wegen persönlicher Unzuverlässigkeit

des Gewerbetreibenden.

› Gebot eines bestimmten Verhaltens

Beispiel: Zahlung einer Verwaltungsgebühr.

› Einräumung eines Rechts bzw. einer Rechtsstellung

Beispiel: Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 3 GastG.

› Begründung, Änderung oder Aufhebung eines

Rechtsverhältnisses (Rechtsgestaltung)

Beispiel: Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG.

› Festlegung einer unklaren oder streitigen Rechtslage (Feststellung)

Beispiel: Feststellung, dass Widerruf der Gaststättenerlaubnis

nach § 44 VwVfG nichtig ist.

Für den Erlass von belastenden Verwaltungsakten, die in Rechte und Freiheiten

des Bürgers eingreifen, bedarf es einer speziellen Rechtsnorm (Eingriffsnorm) als

Rechtsgrundlage, da diese Maßnahmen in Grundrechte wirken (grundrechtlicher

Gesetzesvorbehalt und verwaltungsrechtlicher Vorbehalt des Gesetzes).

Vorbehalt

des Gesetzes

Beispiele:

› Die Behörde erteilt dem Bauunternehmen »Fixbau« die Baugenehmigung

für den Bau eines Einfamilienhauses. Nachträglich stellt sich heraus, dass

»Fixbau« im Begriff ist, ein Doppelhaus zu errichten. Daraufhin ordnet die Baubehörde

die Einstellung der Bauarbeiten unter Berufung auf § 79 Abs. 1 BauO

Bln an.

› Ein Beamter verletzt grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten. Die Behörde

fordert nach § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) den Beamten auf,

dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (Regress).

7.1.6 Einzelfall

Das Merkmal der Einzelfallregelung grenzt den Verwaltungsakt von den allgemeinen

Regelungen mit Außenwirkung (Rechtsnormen) ab. Die abstrakt-generelle

Regelung durch eine Rechtsnorm (Formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und

Satzungen) wendet sich für eine unbestimmte Anzahl von Fällen (abstrakt) an

eine unbestimmte Anzahl von Personen (generell).

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