14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

› Die Behörde hat bei einer Beschaffung 250 € zu viel bezahlt. Sie fordert das

Geld vom Verkäufer mittels Verwaltungsakt zurück. Dieser ist rechtswidrig, weil

die Voraussetzungen nach § 35 VwVfG (öffentliches Recht) nicht erfüllt sind.

Es handelt sich nämlich um eine privatrechtliche Forderung. Trotzdem hätte

der Verkäufer gegen den rechtwidrigen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen

können, um seine Rechte zu wahren.

Ein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist auch bei Abschluss eines

öffentlich-rechtlichen Vertrages gegeben, wenn dieser auf der Grundlage des öffentlichen

Rechts (§§ 54 ff VwVfG – Teil IV) zu Stande kommt.

7.1.5 Regelung

§ 35 VwVfG legt eindeutig fest, dass für den Begriff des Verwaltungsaktes nicht

die Bezeichnung, zum Beispiel Verfügung, Bescheid, Anordnung usw., sondern

der Regelungsgehalt maßgebend ist. Nur solche Akte sind Verwaltungsakte, die

objektiv aus sich heraus oder aus den Umständen des Erlasses erkennbar, auf

eine einseitige, für den Betroffenen unmittelbar verbindliche, abschließende und

der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt abzielen.

Es muss sich um eine konkrete Regelung eines Einzelfalles handeln und diese

muss von der Behörde erkennbar so gewollt sein. Regelung im o.g. Sinne ist eine

einseitige, verbindliche, hoheitliche Ordnung eines Lebenssachverhalts, also eine

Anordnung, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen

rechtens sein soll. Unter einer »Regelung« ist das Ergebnis eines Verfahrens zu

verstehen. Sie muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein,

das heißt durch sie soll eine gesetzliche Rechtsfolge endgültig herbeigeführt werden.

Durch Regelungen i.S. des Gesetzes werden

Rechte und Pflichten der Beteiligten unmittelbar begründet, aufgehoben, geändert

oder verbindlich festgestellt. Soll die Verwaltungshandlung lediglich eine künftige

Regelung vorbereiten, handelt es sich hierbei grundsätzlich (noch) nicht um einen

Verwaltungsakt.

(einseitige) Regelung

eines Einzelfalles

Vorbescheid als

Verwaltungsakt

In den meisten Fällen erfolgt eine Gesamtregelung der Rechte und Pflichten der

Beteiligten. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Teil vorweggenommen wird. Hier

liegt dann im Einzelfall ebenfalls bereits eine Regelung i. S. des § 35 VwVfG vor,

so beispielsweise beim sogenannten Bauvorbescheid nach § 75 Abs. 1 BauO Bln.

Einzelne baurechtliche Fragen werden durch diesen Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren

selbständig beurteilt und entschieden, so dass er wegen

des damit verbundenen Regelungscharakters als Verwaltungsakt zu qualifizieren

ist.

Vorbereitende Maßnahmen können ebenfalls bereits Regelungscharakter haben,

wie zum Beispiel die Androhung eines Zwangsmittels nach § 13 Abs. 1 VwVG. Sie

sind daher auch Verwaltungsakte.

112

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!