Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
› Die Behörde hat bei einer Beschaffung 250 € zu viel bezahlt. Sie fordert das
Geld vom Verkäufer mittels Verwaltungsakt zurück. Dieser ist rechtswidrig, weil
die Voraussetzungen nach § 35 VwVfG (öffentliches Recht) nicht erfüllt sind.
Es handelt sich nämlich um eine privatrechtliche Forderung. Trotzdem hätte
der Verkäufer gegen den rechtwidrigen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen
können, um seine Rechte zu wahren.
Ein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist auch bei Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages gegeben, wenn dieser auf der Grundlage des öffentlichen
Rechts (§§ 54 ff VwVfG – Teil IV) zu Stande kommt.
7.1.5 Regelung
§ 35 VwVfG legt eindeutig fest, dass für den Begriff des Verwaltungsaktes nicht
die Bezeichnung, zum Beispiel Verfügung, Bescheid, Anordnung usw., sondern
der Regelungsgehalt maßgebend ist. Nur solche Akte sind Verwaltungsakte, die
objektiv aus sich heraus oder aus den Umständen des Erlasses erkennbar, auf
eine einseitige, für den Betroffenen unmittelbar verbindliche, abschließende und
der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt abzielen.
Es muss sich um eine konkrete Regelung eines Einzelfalles handeln und diese
muss von der Behörde erkennbar so gewollt sein. Regelung im o.g. Sinne ist eine
einseitige, verbindliche, hoheitliche Ordnung eines Lebenssachverhalts, also eine
Anordnung, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen
rechtens sein soll. Unter einer »Regelung« ist das Ergebnis eines Verfahrens zu
verstehen. Sie muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein,
das heißt durch sie soll eine gesetzliche Rechtsfolge endgültig herbeigeführt werden.
Durch Regelungen i.S. des Gesetzes werden
Rechte und Pflichten der Beteiligten unmittelbar begründet, aufgehoben, geändert
oder verbindlich festgestellt. Soll die Verwaltungshandlung lediglich eine künftige
Regelung vorbereiten, handelt es sich hierbei grundsätzlich (noch) nicht um einen
Verwaltungsakt.
(einseitige) Regelung
eines Einzelfalles
Vorbescheid als
Verwaltungsakt
In den meisten Fällen erfolgt eine Gesamtregelung der Rechte und Pflichten der
Beteiligten. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Teil vorweggenommen wird. Hier
liegt dann im Einzelfall ebenfalls bereits eine Regelung i. S. des § 35 VwVfG vor,
so beispielsweise beim sogenannten Bauvorbescheid nach § 75 Abs. 1 BauO Bln.
Einzelne baurechtliche Fragen werden durch diesen Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren
selbständig beurteilt und entschieden, so dass er wegen
des damit verbundenen Regelungscharakters als Verwaltungsakt zu qualifizieren
ist.
Vorbereitende Maßnahmen können ebenfalls bereits Regelungscharakter haben,
wie zum Beispiel die Androhung eines Zwangsmittels nach § 13 Abs. 1 VwVG. Sie
sind daher auch Verwaltungsakte.
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