14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7.1.3 Verwaltungsbehörde

Der Begriff der »Behörde« im Verwaltungsverfahrensgesetz geht über den organisatorischen

Sinn hinaus und erstreckt sich auch auf »beliehene« natürliche oder

juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

ausüben (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Unter den Behördenbegriff fallen sowohl die

Länderbehörden als auch die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des

öffentlichen Rechts.

Keine Behörden sind die Parlamente (gesetzgebende Gewalt) und die Gerichte

(rechtsprechende Gewalt). Nehmen diese Verwaltungsaufgaben war, das heißt

werden sie auf dem Gebiet der Exekutive tätig, dann besitzen sie für diesen Bereich

jedoch Behördeneigenschaft nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Beispiele:

› Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin ist zwar ein »Akt der öffentlichen

Gewalt« im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, nicht aber ein »Verwaltungsakt«

im Sinne von § 35 VwVfG.

› Der Deutsche Bundestag ernennt einen Beamten zum Beamten auf Lebenszeit.

Hier wird die Verwaltung ausführend (exekutiv) tätig, es liegt ein Verwaltungsakt

einer Behörde (Bundestagsverwaltung) vor.

› Das Oberverwaltungsgericht führt ein Disziplinarverfahren gegen eine Richterin

durch. In diesem Fall wird das Gericht, genauer gesagt die Gerichtsverwaltung,

als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG tätig (Exekutivtätigkeit).

7.1.4 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Der Verwaltungsakt stellt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

dar, davon werden privatrechtliche Handlungen abgegrenzt. Verwaltungsakte werden

jedoch nicht im Bereich des gesamten öffentlichen Rechts erlassen, sondern

nur auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.

Abgrenzung zum

privaten Recht

Entscheidend für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt ist, dass die Maßnahme

nach öffentlichem Recht getroffen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn

die Behörde erkennbar von Vorschriften des öffentlichen Rechts Gebrauch macht.

Wenn die Behörde zu Unrecht den öffentlich-rechtlichen Weg beschreitet, hat sie

damit den Beteiligten in ein Über- / Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis)

einbezogen.

Beispiele:

› Das Bezirksamt Mitte von Berlin kauft einen neuen Aufsitzrasenmäher. Es

liegt ein zivilrechtlicher Kaufvertrag nach § 433 BGB vor, weil nicht das öffentliche

Recht, sondern Privatrecht zu Grunde liegt.

› Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen mietet das Kino

CUBIX für eine Personalversammlung. Es wird Privatrecht (Vertragsrecht) nach

dem BGB angewandt und ein Mietvertrag wird geschlossen.

111

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!