Verwaltungsrecht
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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT
7.1.3 Verwaltungsbehörde
Der Begriff der »Behörde« im Verwaltungsverfahrensgesetz geht über den organisatorischen
Sinn hinaus und erstreckt sich auch auf »beliehene« natürliche oder
juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit
ausüben (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Unter den Behördenbegriff fallen sowohl die
Länderbehörden als auch die Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
Keine Behörden sind die Parlamente (gesetzgebende Gewalt) und die Gerichte
(rechtsprechende Gewalt). Nehmen diese Verwaltungsaufgaben war, das heißt
werden sie auf dem Gebiet der Exekutive tätig, dann besitzen sie für diesen Bereich
jedoch Behördeneigenschaft nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Beispiele:
› Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin ist zwar ein »Akt der öffentlichen
Gewalt« im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, nicht aber ein »Verwaltungsakt«
im Sinne von § 35 VwVfG.
› Der Deutsche Bundestag ernennt einen Beamten zum Beamten auf Lebenszeit.
Hier wird die Verwaltung ausführend (exekutiv) tätig, es liegt ein Verwaltungsakt
einer Behörde (Bundestagsverwaltung) vor.
› Das Oberverwaltungsgericht führt ein Disziplinarverfahren gegen eine Richterin
durch. In diesem Fall wird das Gericht, genauer gesagt die Gerichtsverwaltung,
als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG tätig (Exekutivtätigkeit).
7.1.4 Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Der Verwaltungsakt stellt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
dar, davon werden privatrechtliche Handlungen abgegrenzt. Verwaltungsakte werden
jedoch nicht im Bereich des gesamten öffentlichen Rechts erlassen, sondern
nur auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts.
Abgrenzung zum
privaten Recht
Entscheidend für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt ist, dass die Maßnahme
nach öffentlichem Recht getroffen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn
die Behörde erkennbar von Vorschriften des öffentlichen Rechts Gebrauch macht.
Wenn die Behörde zu Unrecht den öffentlich-rechtlichen Weg beschreitet, hat sie
damit den Beteiligten in ein Über- / Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis)
einbezogen.
Beispiele:
› Das Bezirksamt Mitte von Berlin kauft einen neuen Aufsitzrasenmäher. Es
liegt ein zivilrechtlicher Kaufvertrag nach § 433 BGB vor, weil nicht das öffentliche
Recht, sondern Privatrecht zu Grunde liegt.
› Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen mietet das Kino
CUBIX für eine Personalversammlung. Es wird Privatrecht (Vertragsrecht) nach
dem BGB angewandt und ein Mietvertrag wird geschlossen.
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