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Verwaltungsrecht

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DIE LEHRE VOM VERWALTUNGSAKT

7. Die Lehre vom Verwaltungsakt

DER / DIE LERNENDE SOLL

27. die Merkmale des Verwaltungsaktes und

der Allgemeinverfügung wissen,

28. Anforderungen und Nebenbestimmungen kennen.

7.1 Begriff

Zentralbegriff des Verwaltungsrechtssystems ist der des Verwaltungsaktes. Der

Verwaltungsakt ist die wichtigste und mit weitem Abstand häufigste Art, mit der der

Staat dem Bürger gegenüber tritt. Mit seinem Erlass wird das Verwaltungsverfahren

im Sinne des § 9 VwVfG abgeschlossen. Er verwirklicht die rechtsstaatliche

Erfassung und Bindung der staatlichen Eingriffsverwaltung.

Der Begriff »Verwaltungsakt« wird überwiegend als eine Zweckschöpfung der

Verwaltungsrechtswissenschaften betrachtet, die dem Rechtsschutz dienen soll.

7.1.1 Merkmale

Der Begriff des Verwaltungsaktes

ist in § 35 VwVfG definiert:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung

oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde

zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des

öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare

Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Definition

Entscheidend für die Qualifizierung als Verwaltungsakt sind demnach die folgenden

fünf Merkmale:

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