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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Überprüfen Sie die folgenden Aussagen auf ihre Richtigkeit!

27.

Das Verwaltungsverfahren ist generell:

› formlos,

› einfach,

› zügig,

› zweckmäßig und

› wirtschaftlich

durchzuführen.

28.

Die Behörde muss den von einem Verwaltungsakt

Betroffenen stets vor Erlass hören.

29.

Ein Verwaltungsverfahren wird immer

von Amts wegen in Gang gesetzt.

30.

Die Verwaltung ermittelt die Tatsachen, die für ein bestimmtes

Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind, ebenso wie das

Verwaltungsgericht nach dem Untersuchungsgrundsatz.

31.

Die Verwaltung ist aus Haushaltsgründen verpflichtet, die

Bürger über die Wahrnehmung ihrer Rechte (zum Beispiel

Wohngeld- oder Sozialhilfegewährung) im Unklaren zu lassen.

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