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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

ZUSAMMENFASSUNG

13. Die Behörden haben darauf zu achten, dass Geheimnisse

der am Verwaltungsverfahren Beteiligten nicht unbefugt

weitergegeben werden (§ 30 VwVfG).

14. Für die am Verfahren Beteiligten besteht

ein Recht auf Akteneinsicht.

15. Wird besonders stark in zuvor begünstigende Rechtspositionen

des Bürgers eingegriffen, ist abweichend von dem sonstigen

(einfachen) Verfahren ein förmliches Verwaltungsverfahren

vorgeschrieben (§ 63 ff VwVfG).

16. Die Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahren erfolgt

nur dann, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist

(so zum Beispiel in Berlin gemäß § 4 VwVfG Bln i. V. m.

der FörmVfVO Bln).

17. Zu den besonderen Verwaltungsverfahren mit strengen

Formvorschriften zählt auch das Planfeststellungsverfahren

(vgl. § 72 ff VwVfG).

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